Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/54: Totalrevision der Verordnung über den Einsatz und die Aufgaben der konzessionierten Transportunternehmen in besonderen und ausserordentlichen Lagen · 8 Seiten
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Art. 3 Geltungsbereich
Abs. 1
Bst. a
Unternehmen mit einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 PBG sind Unternehmen, die über eine Konzession von Bund oder Kanton verfügen für die regelmässige und gewerbliche Personenbeförderung mit Eisen- und Strassenbahnen, Trolleybussen, Seilbahnen, Schiffen oder Motorfahrzeugen mit thermischem oder elektrischem Antrieb.
Bst. b
Die heutige Verordnung gilt nach der Botschaft «Revision der öV-Erlasse» (BBl 2005 2415) nicht für Eisenbahninfrastrukturbetreiberinnen (ISB) im Sinne von Artikel 5 EBG. Dies, weil bei der Einführung der Unterscheidung zwischen ISB und Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) die Verordnung nicht angepasst wurde. Aber auch ISB müssen die Anforderungen in dieser Verordnung erfüllen, damit EVU ereignisbedingte vorrangige Transporte durchführen können. Aus diesem Grund wird der Geltungsbereich erweitert auf Unternehmen, die Inhaberinnen einer Konzession und einer Sicherheitsgenehmigung für den Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur sind.
Bst. c
Bei der Bewilligung nach Artikel 8c EBG handelt es sich um die Netzzugangsbewilligung und die Sicherheitsbescheinigung. Schienengüterverkehrsunternehmen benötigen eine Netzzugangsbewilligung und eine Sicherheitsbescheinigung, um auf dem Schienennetz Transporte durchführen zu können.
Die Bestimmungen in der Verordnung gelten demnach auch für Schienengüterverkehrsunternehmen.
Abs. 2
Unternehmen, die im Besitz einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 PBG oder einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 EBG oder einer Netzzugangsbewilligung nach Artikel 8c EBG sind und die nachweislich keine vorrangigen Transporte zum Schutz der Bevölkerung oder der Lebensgrundlagen oder zur Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen in Ausnahmesituationen durchführen müssen, können sich von der Pflicht zur Durchführung vorrangiger Transporte vom Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation befreien lassen.
Art. 4 Anordnung
Der Artikel definiert, wer in Ausnahmesituationen die Auftraggeber von ereignisbedingt vorrangig durchzuführenden Transporten sind. Basierend auf der Einschätzung der Auswirkungen auf die Bevölkerung, die Lebensgrundlagen und die Wirtschaft beauftragen die unter Buchstabe a - c genannten Auftraggeber ein konzessioniertes Personenverkehrsunternehmen im öffentlichen Verkehr oder ein Schienengüterverkehrsunternehmen mit der Durchführung eines Transports.