Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/54: Totalrevision der Verordnung über den Einsatz und die Aufgaben der konzessionierten Transportunternehmen in besonderen und ausserordentlichen Lagen · 8 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

Abweichen von Vorschriften erarbeiten), damit die Bewältigung des Ereignisses und dessen nachteiliger Folgen unmittelbar nach Ereigniseintritt beginnen kann.

Vorbereitungsmassnahmen müssen soweit getroffen werden, dass der Betrieb auch in Ausnahmesituationen, wie beispielsweise bei Pandemien, Ausfall der Stromversorgung, Strommangellagen, Cyber-Angriffen, Kernkraftwerksunfällen, Erdbeben oder Terroranschlägen kontinuierlich weitergeführt werden kann. Dies, um Transporte zum Schutz der Bevölkerung oder zum Schutz der Lebensgrundlagen oder zur Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen vorrangig durchführen zu können.

Abs. 2

Die Vorbereitungsmassnahmen der Unternehmen müssen geeignet sein, rund um die Uhr die Ressourcen mobilisieren zu können, um den Personen- und Güterverkehr sicherstellen zu können.

Abs. 3

Vorbereitungsmassnahmen müssen insbesondere zur Sicherstellung des betriebsnotwendigen Personals und zur Bereitstellung der für den Betrieb notwenigen Mittel getroffen werden. Angesichts der Umstände, unter welchen ereignisbedingte Transporte vorrangig durchzuführen sind, muss das betriebsnotwendige Personal zur Arbeitsleistung verpflichtet werden können; beispielsweise bei einer Pandemie oder einem Kernkraftwerksunfall. Für solche Transporte müssen z.B. der Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit sichergestellt werden können.

Abs. 4

Damit die Unternehmen die wichtigen und richtigen Vorbereitungsmassnahmen planen und treffen, müssen sie dies zusammen mit den zuständigen Behörden und Organisationen für Bevölkerungsschutz, Innere Sicherheit und Volkswirtschaft auf dem Streckennetz des Unternehmens tun. Damit das Schienen- und Strassennetz und der öffentliche Verkehr als System auch in Ausnahmesituationen funktioniert, müssen die Unternehmen die geplanten und getroffenen Massnahmen zudem mit den benachbarten Unternehmen sowie den beauftragten Organisationen für die Systemführung nach Artikel 5 VKOVE (Systemführende SBB und PostAuto) abstimmen. Die Systemführenden unterstützen im Rahmen ihrer rechtlichen Zuständigkeit die Vorbereitungsmassnahmen. Sie können insbesondere dort, wo es die Rechte und Pflichten der Unternehmen nach Artikel 3, Geltungsbereich, dieser Verordnung betrifft, Anpassungen und Abänderungen verlangen.

Abs. 5

Damit die geplanten und getroffenen Vorbereitungsmassnahmen transparent sind und nachvollzogen werden können, müssen diese dokumentiert werden.

Art. 8 Aufsicht über die Vorbereitungsmassnahmen

Das BAV ist nach Artikel 10 EBG und Artikel 10, Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 (BSG)10 die Aufsichtsbehörde für den öffentlichen Land- und