Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/54: Totalrevision der Verordnung über den Einsatz und die Aufgaben der konzessionierten Transportunternehmen in besonderen und ausserordentlichen Lagen · 8 Seiten

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Art. 7 Vorbereitungsmassnahmen

Abs. 1

Die Notwendigkeit von vorrangig durchzuführenden Transporten kann sich jederzeit ergeben. Diese kann beispielsweise durch ein natur-, technik- oder gesellschaftsbedingtes Ereignis mit interkantonalen oder schweizweiten oder internationalen Auswirkungen auf die Bevölkerung, Wirtschaft und Umwelt entstehen. Das Ereignis und dessen Auswirkung diktieren und legitimieren die Umstände für vorrangig durchzuführende Transporte.

Die Ausführung von vorranging durchzuführenden Transporten entbindet die Transportunternehmen nicht von ihrer Betriebspflicht nach Artikel 14 PBG. Gemäss Artikel 41 PBG kann der Bundesrat die Betriebspflicht aufheben.

ISB und EVU müssen zum Erlangen einer Sicherheitsbescheinigung (SiBe) oder einer Sicherheitsgenehmigung (SiGe) das Betreiben eines Notfallmanagements nachweisen. Zudem betreiben die Unternehmen im Rahmen der regulären Prozesse ein Risikomanagement und ein Krisen- und Kontinuitätsmanagement.

Auch die anderen konzessionierten Transportunternehmen betreiben im Rahmen ihres unternehmerischen Handelns und der regulären Prozesse auf der Grundlage von Normen ein Risikomanagement und ein Notfall-, Krisen- und Kontinuitätsmanagement.

Auf diesem Sachverhalt aufbauend ist es den Unternehmen möglich, Vorbereitungsmassnahmen zu treffen, damit sie ereignisbedingt Transporte vorrangig durchführen können. Sie können auf den Anforderungen in Vorgaben und Normen und auf den regulären Prozessen für den Betrieb, die Risikoeinschätzung und für das Notfall-, Krisen- und Kontinuitätsmanagement basieren. Ein solches Vorgehen gehört zu den Standards einer verantwortungsvollen, zeitgemässen Unternehmensführung. Aus diesem Grund sind für die Unternehmen grundsätzlich keine speziellen, zusätzlichen organisatorischen Massnahmen nötig. Das Treffen von materiellen Massnahmen ist Sache der Unternehmen zusammen mit den nationalen, kantonalen und kommunalen Behörden im Liniennetz des Unternehmens.

In einer Risikoanalyse müssen die Unternehmen zunächst die Risiken, die von bestimmten Gefahren und Bedrohungen ausgehen (z.B. Pandemien, Ausfall der Stromversorgung, Strommangellagen, Cyber-Angriffe, Kernkraftwerkunfälle, Erdbeben oder Terroranschläge), erfassen, analysieren, bewerten und beurteilen. Für die verbleibenden Risiken haben sie eine Bewältigungsstrategie zu erarbeiten (Risikovermeidung, Risikominderung, Risikodiversifikation, Risikotransfer oder Risikovorsorge). Diese soll Antwort auf die Frage geben, was in welcher Qualität aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und Auflagen sowie der Anforderungen von verschiedenen Seiten zu tun ist. Die Bewältigungsstrategien sind mit den für Bevölkerungsschutz, Innere Sicherheit und Volkswirtschaft zuständigen kantonalen Behörden und Organisationen abzustimmen. In diese Abstimmung müssen auch die benachbarten Unternehmen sowie die nach Artikel 5 VKOVE beauftragten Organisationen für die Systemführung im Schienenverkehr (SBB) und im regionalen öffentlichen Personenverkehr auf der Strasse (PostAuto), die das System öV landesweit bzw. überregional führen, einbezogen werden.

Für die Bewältigung eines Ereignisses sind Prozesse zu entwickeln und die Organisationsstrukturen aufzubauen. Neben diesem Notfall-, Krisen- und Kontinuitätsmanagement sind für die konkrete Bewältigung eines Ereignisses Massnahmen zu treffen und Mittel bereit zu stellen (z. B. Pandemieplan erstellen, Absprachen treffen, Personal verpflichten, vorbehaltene Beschlüsse für das