Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/54: Totalrevision der Verordnung über den Einsatz und die Aufgaben der konzessionierten Transportunternehmen in besonderen und ausserordentlichen Lagen · 8 Seiten

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a) die Rechte und Pflichten der Infrastrukturbetreiberinnen nach Artikel 10 und 14 der Netzzu-

gangsverordnung vom 25. November 19989 gewahrt bzw. erfüllt werden können;

b) wegen der Durchführung von vorrangigen Transporten die Eisenbahnverkehrsunternehmen

ihrer Betriebspflicht nach Artikel 14 PBG nachkommen können damit der Schienenverkehr nicht zum Erliegen kommt.

Die erforderlichen Prozesse für die Koordination werden, soweit sie nicht schon bestehen, im Rahmen von vorsorglichen Planungen gemeinsam von den Akteuren entwickelt.

Bst. b

Mit dieser Bestimmung wird die Postauto Schweiz AG als systemführende Organisation im regionalen öffentlichen Personenverkehr (RPV) auf der Strasse nach Artikel 5 VKOVE verpflichtet, die verfügbaren Transportkapazitäten im RPV auf der Strasse zu ermitteln. Zudem hat PostAuto mittels Koordination zwischen den Beteiligten auf operativer Ebene dafür zu sorgen, dass wegen der Durchführung von vorrangigen Transporten die konzessionierten Transportunternehmen im RPV auf der Strasse ihrer Betriebspflicht nach Artikel 14 PBG nachkommen können, damit der RPV auf der Strasse nicht zum Erliegen kommt.

Die erforderlichen Prozesse für die Koordination werden, soweit sie nicht schon bestehen, im Rahmen von vorsorglichen Planungen gemeinsam von den Akteuren entwickelt.

Art. 6 Entscheid über Transportprioritäten

Wenn zu wenige Ressourcen für die Ausführung von vorrangig durchzuführenden Transporten vorhanden sind, müssen die Behörden die Prioritäten setzen. Voraussetzung dafür ist, dass nachweislich alle Mittel und Möglichkeiten der Unternehmen aufgrund deren Rechte und Pflichten ausgeschöpft sind. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) bespricht mit den beteiligten Bundesstellen, den Auftraggebern nach Artikel 4 VTAV und den beteiligten Unternehmen sowie den Behörden die Situation. Es verfügt den Entscheid der Behörden gegenüber den Unternehmen. Nach Artikel 12 EBG ist das BAV befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen eines Eisenbahnunternehmens aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie wichtige Landesinteressen verletzen.

Nach Art. 43 EBG sind die Eisenbahnunternehmen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die von den zuständigen militärischen Stellen angeordneten Transporte für die Armee und die Militärverwaltung auszuführen. Vorbehalten bleiben die vom Bundesrat verfügten Ausnahmen und Einschränkungen. Das heisst, dass im Rahmen der Abwehr eines militärischen Angriffs dem Bundesrat beantragt werden kann, dass die Entscheidkompetenz über die Transportprioritäten der Armee übertragen wird.

Die erforderlichen Prozesse für die Priorisierung werden, soweit sie nicht schon bestehen, im Rahmen von vorsorglichen Planungen gemeinsam von den Akteuren entwickelt.

9 SR 742.122