Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/54: Totalrevision der Verordnung über den Einsatz und die Aufgaben der konzessionierten Transportunternehmen in besonderen und ausserordentlichen Lagen · 8 Seiten
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Schiffsverkehr. Diese Zuständigkeit verpflichtet das BAV, die zu beaufsichtigenden Unternehmen zu überwachen. Somit obliegt die Aufsicht über die Vorbereitungsmassnahmen dem BAV. Das BAV überprüft stichprobenartig mit Kernfragen im Rahmen der Überwachung, ob und wie auf der strategischen und operativen Ebene des Unternehmens Massnahmen geplant und vorbereitet werden. Dabei geht es vor allem um Fragen zum System für die Behandlung der wesentlichen Handlungsfelder: a) Sicherstellung des betriebsnotwendigen Personals und Bereitstellung der für den Betrieb notwendigen Mittel und b) Verpflichtung des betriebsnotwendigen Personals zur Arbeitsleistung. Die Vorbereitungsmassnahmen werden vom BAV inhaltlich nicht beurteilt. Dies ist Sache der Unternehmen zusammen mit den kantonalen und kommunalen Behörden im Liniennetz eines Unternehmens.
Art. 9 Vergütung besonderer Leistungen für Gemeinwesen
Nach Artikel 7 dieser Verordnung müssen die Unternehmen die vorrangig durchzuführenden Transporte mit den vorhandenen Mitteln durchführen und die übrigen Transportdienstleistungen so weit wie möglich aufrechterhalten. Besondere Leistungen im Rahmen von Ausnahmesituationen liegen dann vor, wenn vorsorgliche Planungen ergeben, dass die vorhandenen Transportmittel nicht ausreichen, um die notwendige Leistung, z.B. für eine Evakuierung der Bevölkerung, erbringen zu können. In einem solchen Fall können die Unternehmen nach Artikel 3 dieser Verordnung mit dem Vorhalten der Mittel für die notwendige Leistung beauftragt werden. Die Kosten dafür haben die Auftraggeber zu tragen (z.B. Bund, Kantone, Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften und deren Anstalten und Betriebe).
Besondere Leistungen für öffentliche Verwaltungen werden nach Artikel 41 EBG und Artikel 40 PBG nach den im kaufmännischen Verkehr geltenden Grundsätzen vergütet.
Folgende Bestimmung wird aufgehoben:
Bisheriger Art. 3, Abs. 4
«Die Transportunternehmen müssen die geplanten und getroffenen Vorbereitungsmassnahmen dem Bundesamt für Verkehr melden.»
Die Beurteilung der Vorbereitungsmassnahme ist Sache der Unternehmen zusammen mit den kantonalen und kommunalen Behörden im Liniennetz eines Unternehmens. Aus diesem Grund ist eine Meldung der geplanten und getroffenen Vorbereitungsmassnahmen an das BAV nicht nötig.