Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/54: Totalrevision der Verordnung über den Einsatz und die Aufgaben der konzessionierten Transportunternehmen in besonderen und ausserordentlichen Lagen · 8 Seiten

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Bst. a

Die Kantone beauftragen Unternehmen für Transporte zum Schutz der Bevölkerung oder zum Schutz der Lebensgrundlagen, beispielsweise Evakuationstransporte.

Die kantonalen Führungsstäbe oder Führungsorgane entscheiden über die Notwendigkeit von vorrangig durchzuführenden Transporten. Diese beauftragen ein konzessioniertes Personenverkehrsunternehmen im öffentlichen Verkehr oder ein Schienengüterverkehrsunternehmen mit der Durchführung des Transports über die Vertreter der beauftragten Organisationen für die Systemführung im Verkehr im kantonalen Führungsstab oder Führungsorgan. Der für die Auftragserteilung erforderliche Prozess wird, soweit dieser nicht schon besteht, im Rahmen von vorsorglichen Planungen gemeinsam von den Akteuren entwickelt.

Bst. b

Organisationen oder Unternehmen, die auf Anordnung der wirtschaftlichen Landesversorgung handeln, beauftragen ein Unternehmen für Transporte zur Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen.

Die Organisationen oder Unternehmen, die im Auftrag der wirtschaftlichen Landesversorgung handeln, beauftragen ein Schienengüterverkehrsunternehmen mit der Ausführung eines Transports. Das beauftragte Unternehmen informiert die Organisation für die Systemführung im Schienenverkehr über den Auftrag und beantragt für die Durchführung des Transports bei den Infrastrukturbetreiberinnen eine Trasse7 und führt den Transport aus. Der für die Auftragserteilung erforderliche Prozess wird, soweit dieser nicht schon besteht, im Rahmen von vorsorglichen Planungen gemeinsam von den Akteuren entwickelt.

Bst. c

Die Armee beauftragt ein Unternehmen für Transporte, die zur subsidiären Unterstützung der zivilen Behörden erforderlich sind oder ordnet Transporte, die zur Abwehr eines militärischen Angriffs nötig sind, an.

Die Armee beauftragt ein Schienengüterverkehrsunternehmen oder ein konzessioniertes Personenverkehrsunternehmen im öffentlichen Verkehr mit der Ausführung eines Transports. Die beauftragten Transportunternehmen informieren die Organisationen für die Systemführung im Verkehr über den Auftrag der Armee. Eisenbahnverkehrsunternehmen beantragen für die Durchführung des Transports bei Infrastrukturbetreiberinnen eine Trasse und führen die Transporte aus. Der für die Auftragserteilung erforderliche Prozess wird, soweit dieser nicht schon besteht, im Rahmen von vorsorglichen Planungen gemeinsam von den Akteuren entwickelt.

Art. 5 Koordination

Bst. a

Mit dieser Bestimmung wird die SBB als systemführende Organisation im Schienenverkehr nach Artikel 5 der Verordnung über die Koordination des Verkehrswesens im Hinblick auf Ereignisfälle vom 18. Mai 2016 (VKOVE)8 verpflichtet, mittels Koordination zwischen den Beteiligten auf operativer Ebene dafür zu sorgen, dass Infrastrukturbetreiberinnen und Eisenbahnverkehrsunternehmen ihre Rechte wahrnehmen und ihren Pflichten nachkommen können. Insbesondere, dass

7 Ein örtlich und zeitlich bestimmter Fahrweg auf einer Eisenbahninfrastruktur.

8 SR 520.16