Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/6: Vorlage zum Zahlungsrahmen Nationalstrassen 2020-2023 für den Betrieb und den Unterhalt sowie den Ausbau im Sinne von Anpassungen und zu den grösseren Vorhaben im Nationalstrassennetz sowie zum Ausbauschritt 2019 für die Nationalstrassen mit dem dazugehörenden Verpflichtungskredit · 101 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 55Fedlex · Erläuternder Bericht

Tabelle 12

Höhe Verpflichtungskredit

Raum NS Projekt Betrag

Grösseres Vorhaben (vgl. Kapitel 2.2.3)

UR–TI N2 2. Röhre des Gotthard-Strassentunnels 2 084

Ausbauschritt 2019 (vgl. Kapitel 2.3.8 und Tabelle 10)

VD N1a Crissier316

(Kriens – Hergiswil)

Bypass Luzern inkl. Ergänzung Süd 1 347 LU–NW N2 Rotsee – Buchrain („Ausbau Nord“)123

LU N14 NE Contournement Le Locle481

Projektierung und Landerwerb (vgl. Kap. 2.3.8 und Tabelle 10)

Planung der Projekte aller Realisierungs-300

horizonte inkl. Landerwerb

Total 4 651

Der Verpflichtungskredit ist zeitlich nicht limitiert. Er ist an den beschlossenen Ausbauschritt und an den Katalog der darin enthaltenen Einzelprojekte sowie die 2. Röhre des Gotthard-Strassentunnels gebunden und läuft solange, bis die Realisierung abgeschlossen ist.

Die planerische Bearbeitung weiterer Projekte ist eine unverzichtbare Vorbedingung für die Realisierung und dauert in der Regel mehrere Jahre. Damit die Projekte dereinst zeitgerecht realisiert werden können, müssen die finanziellen Mittel für diese Arbeiten bereits heute zur Verfügung gestellt werden. Für Projekte mit konsolidierter Planung soll zudem im Falle von Opportunitäten freihändiger Landerwerb möglich sein. Werden die entsprechenden Projekte dereinst realisiert, sind diese Aufwendungen buchhalterisch den jeweiligen Projekten zuzuordnen.

Art. 2

Da der Verpflichtungskredit Teuerung und Mehrwertsteuer nicht enthält, ist vorgesehen, dass der Bundesrat diesen um den ausgewiesenen Betrag erhöhen kann.

Angesichts der z.T. langen Realisierungsdauer der Ausbauten und der grösseren Vorhaben wäre es schwierig, schon zum Zeitpunkt des Bundesbeschlusses exakte Werte für die Teuerung und – davon abhängig – die Mehrwertsteuer in den Verpflichtungskredit einzurechnen. Um das Parlament später nicht mit Aufstockungen des Verpflichtungskredits zu belasten, bei denen faktisch kein Entscheidungsspielraum besteht, wird die entsprechende Kompetenz an den Bundesrat übertragen.

Diese Lösung hat sich bereits bei den entsprechenden Verpflichtungskrediten des Infrastrukturfonds bewährt.

Art. 3

Auf Grund der Zusammenlegung der Phasen I und II des Projekts Engpass Crissier werden die bestehenden Freigaben für die Phase I aufgehoben und die gesamten für das Projekt erforderlichen Mittel mit dem vorliegenden Bundesbeschluss beantragt (vgl. Kapitel 2.3.5.2).