Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/6: Vorlage zum Zahlungsrahmen Nationalstrassen 2020-2023 für den Betrieb und den Unterhalt sowie den Ausbau im Sinne von Anpassungen und zu den grösseren Vorhaben im Nationalstrassennetz sowie zum Ausbauschritt 2019 für die Nationalstrassen mit dem dazugehörenden Verpflichtungskredit · 101 Seiten
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Abbildung 12
Simulation NAF 2018–2023
Innerhalb des Planungszeitraums ist die Finanzierung der geplanten Entnahmen aus dem NAF für den Agglomerationsverkehr und die Nationalstrassen sichergestellt. Da die Fondsreserven innerhalb dieses Zeitraums in den Bereich der Schwelle von 500 Millionen Franken fallen dürften, wird rechtzeitig eine Erhöhung des Mineralölsteuerzuschlags zu prüfen sein.42
Personelle Auswirkungen
Mehrbedarf von 10 Stellen für die Erhöhung der Investitionen im bestehenden Netz
Die Investitionen in das bestehende Nationalstrassennetz sollen um rund 20 % erhöht werden (vgl. Kapitel 2.1.4). Anlass dafür ist die leichte Verschlechterung des Zustandes, die im Netzzustandsbericht 2016 festgestellt wurde (vgl. Kapitel 1.5). Dieser soll mit einer Erhöhung des Unterhalts auf 1,1 bis 1,2 % des Wiederbeschaffungswertes entgegengewirkt werden.
Als Folge davon werden die Infrastruktur-Filialen zusätzliche und umfangreichere Erhaltungsprojekte zu führen haben. Hinzu kommt, dass das Projektportfolio im Rahmen des vorgesehenen Realisierungsschritts 2030 gegenüber der NAF-Botschaft umfangreicher geworden ist. Ferner zu beachten ist, dass sich Nationalstrassenprojekte und -baustellen häufig im dichtbesiedelten Gebiet befinden, was die Komplexität der Vorhaben zusätzlich erhöht.
Diese Leistungssteigerung kann das ASTRA mit den bestehenden personellen Ressourcen nicht bewältigen. Die personelle Situation ist insbesondere in den Filialen der Abteilungen Infrastruktur bereits heute angespannt. Schon heute leitet ein Projektmanager im Durchschnitt ein Portfolio von mehr als acht Projekten mit einem jährlichen Gesamtumsatz von über 20 Millionen Franken. Die Entlastungsmöglichkeiten durch Bauherrenunterstützungen sowie externe Projektverfasser und Baulei-
42 vgl. dazu Artikel 13 Absatz 4 NAFG