Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/6: Vorlage zum Zahlungsrahmen Nationalstrassen 2020-2023 für den Betrieb und den Unterhalt sowie den Ausbau im Sinne von Anpassungen und zu den grösseren Vorhaben im Nationalstrassennetz sowie zum Ausbauschritt 2019 für die Nationalstrassen mit dem dazugehörenden Verpflichtungskredit · 101 Seiten

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Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF)

Unbefristeter Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr

Volk und Stände haben am 12. Februar 2017 der NAF-Vorlage1 und damit auch der Schaffung eines Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAF) zugestimmt.

Dieser in der Verfassung verankerte Fonds ist unbefristet und schafft unter anderem die Grundlage dafür, dass dem Bund für eine ausreichende Strasseninfrastruktur in allen Landesgegenden die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Der Fonds stellt Mittel für die folgenden Bereiche bereit2:

a. Nationalstrassen:

1. Betrieb, Unterhalt und Ausbau im Sinne von Anpassungen;

2. Ausbau im Sinne von Kapazitätserweiterungen (Ausbauschritte) und grössere Vorhaben;

3. Fertigstellung;

b. Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung des Agglomerationsverkehrs.

Beschlüsse zu Zahlungsrahmen und Verpflichtungskredit durch die eidgenössi-

schen Räte

Über die Verwendung der Mittel aus dem NAF entscheiden die eidgenössischen Räte. Für den Betrieb, Unterhalt und Ausbau im Sinne von Anpassungen beantragt der Bundesrat jeweils einen vierjährigen Zahlungsrahmen. Für die Ausbauschritte (Kapazitätserweiterungen) sowie die grösseren Vorhaben einen Verpflichtungskredit.

Den Verpflichtungskredit für die Projekte der Netzfertigstellung haben die eidgenössischen Räte mit dem Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2006 über den Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds bereits freigegeben.3

Strategisches Entwicklungsprogramm (STEP) zur Festlegung der Erweiterun-

gen des Nationalstrassennetzes

Mit dem NAF tritt zudem das STEP Nationalstrassen in Kraft. Dieses stellt sicher, dass die eidgenössischen Räte periodisch über die Kapazitätserweiterungen der Nationalstrassen befinden können. Im Rahmen des Programms werden alle Erweiterungsprojekte der Nationalstrassen entwickelt, in einen übergeordneten Gesamtrah-

1 BBl 2015 2065

2 Artikel 5 NAFG

3 BBl 2007 8553