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Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 6 Seiten

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3Das SRK kann für seine Leistungen Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1 bis 4 der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 20062.

Art. 3 Datenbank

1Das SRK erfasst folgende Daten zu Inhaberinnen und Inhabern eines anerkannten ausländischen Bildungsabschlusses nach Artikel 10 Absatz 1 GesBG in einer Datenbank:

a. Name, Vornamen, frühere Namen;

b. Geburtsdatum und Geschlecht;

c. Korrespondenzsprache;

d. Nationalitäten;

e. den entsprechenden Bildungsabschluss mit Ausstellungsdatum, -ort und -land sowie dem Anerkennungsdatum.

2Zu Inhaberinnen und Inhabern, die einen nachgeprüften ausländischen Bildungsabschluss nach Artikel 15 Absatz 1 GesBG haben, erfasst es:

a. die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–d;

b. den entsprechenden Bildungsabschluss mit Ausstellungsdatum, -ort und -land sowie dem Nachprüfungsdatum.

3Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 werden laufend und kostenlos ins Gesundheitsberuferegister eingetragen.

Art. 4 Eintreten

Das SRK tritt auf ein Gesuch nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG ein, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Mit dem Gesuch wird die Gleichwertigkeit mit einem in Artikel 12 Absatz 2 GesBG genannten inländischen Bildungsabschluss verlangt.

b. Der ausländische Bildungsabschluss beruht auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und ist von der zuständigen ausländischen Behörde oder Institution verliehen worden.

c. Die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Bildungsabschlusses weist nach, dass sie oder er in einer Amtssprache des Bundes über die Sprachkenntnisse verfügt, die für die allfällige Ausgleichsmassnahme erforderlich sind.

d. Die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Bildungsabschlusses ist berechtigt, den betreffenden Beruf in dem Land auszuüben, in dem der Bildungsabschluss erworben wurde.

2 SR 412.109.3