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Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 6 Seiten

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Art. 5 Anerkennung

1Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn der Bildungsabschluss im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a. Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben.

b. Die Bildungsdauer ist gleich.

c. Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.

d. Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Fachhochschulbereich, so müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen umfassen oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen. Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Berufsbildungsbereich, so muss der ausländische Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfassen oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.

2Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so kann das SRK den ausländischen Bildungsabschluss einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20023 gleichsetzen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird. Anerkennungen nach diesem Absatz berechtigen nicht zur Eintragung ins Register der Gesundheitsberufe.

3Sind nicht alle Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so sorgt das SRK, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Bildungsabschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.

4Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen.

3. Abschnitt: Gleichstellung von inländischen Bildungsabschlüssen nach bisherigem Recht in Bezug auf die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung

Art. 6 Pflegefachfrau und Pflegefachmann

Die folgenden, gestützt auf bisheriges Recht erworbenen Bildungsabschlüsse sind den Bildungsabschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a GesBG gleichgestellt:

3 SR 412.10