Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten

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bleibt, sollen Kleinverbraucher ihre Verträge aber mindestens einmal im Jahr künden dürfen. Damit die Verteilnetzbetreiber die vollständige Marktöffnung nicht durch Transaktionskosten behindern können, dürfen sie die ihnen anfallenden Wechselkosten, seien es Netz- oder Energiekosten, dem betreffenden Endverbraucher nicht individuell anlasten.

Produktedeklaration: Der Bundesrat ist befugt, Stromanbieter – dazu zählen sowohl die Grundversorger als auch die Lieferanten im freien Markt – zur Bekanntgabe gewisser Angaben über den angebotenen Strom zu verpflichten.

Stromkennzeichnung: Bisher erfolgt die Hinterlegung der Herkunftsnachweise (HKN) auf Jahresbasis, d.h. die Stromkennzeichnung erfolgt in der Granularität eines ganzen Kalenderjahres. Es spielt dabei keine Rolle, zu welchem genauen Zeitpunkt innerhalb des Kalenderjahres die Produktion bzw. der Verbrauch erfolgt ist. Das heisst, dass zum Beispiel der Verbrauch im Winterquartal mit HKN aus dem Sommer gedeckt werden kann. Um die Übereinstimmungsperiode von Produktion und Verbrauch in der Stromkennzeichnung zeitlich anzugleichen und somit realitätsnäher und im Sinne einer verbesserten Transparenz abzubilden, wäre anstelle einer jährlichen auch eine quartalsweise oder monatliche Hinterlegung von HKN denkbar (monatliche Übereinstimmung von produzierten HKN mit dem im selben Monat entsprechenden Verbrauch). Die Stromkennzeichnung selbst muss dabei weiterhin wie bisher nur einmal jährlich mittels HKN vorgenommen werden.

Die Übereinstimmungsperiode von Produktion und Verbrauch ist in der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung vom 1. November 2017 (HKSV)29 geregelt, welche vom Departement zeitgleich im Rahmen der Verordnungsänderungen zur Revision des StromVG voraussichtlich auf den Wert von einem Quartal angepasst werden wird. Die Periode für die Erfüllung des vorgeschriebenen Mindestanteiles an Schweizer erneuerbaren Energien in der Grundversorgung (Standardprodukt) kann grundsätzlich gleich oder grösser als die Übereinstimmungsperiode der Stromkennzeichnung gewählt werden. Ziel ist es, die Periode für die Erfüllung des Mindestanteiles im Standardprodukt mittelfristig an die Übereinstimmungsperiode von Produktion und Verbrauch in der Stromkennzeichnung anzugleichen. Die Herkunftsnachweise von erneuerbaren Energien werden dadurch in der Winterjahreshälfte einen höheren Wert erhalten.

Evaluation: Eine Evaluation der Entwicklung unter der vollständigen Marktöffnung erfolgt in dem regelmässig durch das BFE zu erstellenden Bericht nach Artikel 27 Absatz 3 StromVV.

1.3.2 Speicherreserve

Absicherung des bestehenden Marktmodells: Im Grundsatz basiert der Strommarkt der Schweiz weiterhin auf einem Energy-Only-Markt, in dem die Marktsignale gestärkt werden. Die vollständige Marktöffnung leistet dazu einen wichtigen Beitrag. Die Versorgungssicherheit kann primär durch die Anbindung an die benachbarten Strommärkte und marktbasiert sichergestellt werden. Zur zusätzlichen Absicherung

29 SR 730.010.1