Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht

Regulierung der Elektrizitätstarife: Die bisherige Gestehungskostenregulierung ist nicht kompatibel mit einer vollständigen Marktöffnung, da der geeignete Referenzmassstab in einem geöffneten Strommarkt der Preis in einem funktionierenden Wettbewerbsmarkt ist. Somit beurteilt sich die Angemessenheit der Elektrizitätstarife fortan an den Marktpreisen im Schweizer Haushalts- und Gewerbekundenbereich (Vergleichsmarktpreise). Dieser Mechanismus entspricht dem Vorschlag, wie ihn der Bundesrat im Rahmen der Vernehmlassung zum Bundesbeschluss zur Marktöffnung gemacht hat.28 Das Vorgehen beruht im Kern auf einer Vergleichsmarktbetrachtung. Ein geeigneter Vergleichsmarkt umfasst in erster Linie Angebote im freien Markt. Aufgrund der engen Substitutionalität zu diesen Angeboten können in die Vergleichsmarktbetrachtung (zumindest kurz nach Marktöffnung) auch die Grundversorgungsangebote einbezogen werden. Daten über die Grundversorgungsangebote liegen der ElCom vor. Belastbare Marktpreise sollten sich bei Marktöffnung aus Internetvergleichsportalen ergeben, die sich zeitnah entwickeln werden. Bei einer Nutzung von angebotenen Tarifen auf solchen Portalen für die Berechnung von Vergleichspreisen können überhöhte (strategische) Preise ausgenommen werden. Je nach ökologischer Qualität und Herkunft der gelieferten Elektrizität – massgebend sind die vorgelegten Herkunftsnachweise (vgl. Art. 9 EnG) – können für die Beurteilung verschiedene Vergleichspreise gebildet werden. Soweit sich die Angebote im freien Markt von den Grundversorgungsangeboten unterscheiden, können die Preise für die geforderten Herkunftsnachweise als Korrekturfaktoren genutzt werden, um zu einem geeigneten Vergleichspreis zu kommen. Weiter ist bei der Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen, dass die Elektrizitätstarife für ein Jahr fest sind und der Grundversorger folglich das Mengen- und Preisrisiko trägt. Bei der ex-post-weisen Prüfung der Angemessenheit der Tarife hat die ElCom deshalb mit gewissen Toleranzen bzw. mit Anpassungsfaktoren zu arbeiten. Die Preisregulierung in der Grundversorgung dient dem Schutz der (in ihr verbleibenden) Endverbraucher. Sie wird an eine verschärfte Missbrauchsaufsicht angelehnt, um Endverbraucher (vor allem Haushalte, die wenig wechselwillig sind) angemessen vor erheblichen preislichen Benachteiligungen zu schützen. Von einer ex-ante-Festsetzung eines Höchstpreises in der Grundversorgung ist abzusehen, da sich jeder Stromlieferant an diesem Preis orientieren würde.

Ersatzversorgung: Fällt ein Lieferant aus oder bezeichnet ein Endverbraucher nach Auslaufen seines Elektrizitätsliefervertrages nicht rechtzeitig einen neuen Lieferanten, kommt es zur Ersatzversorgung durch den Grundversorger, d.h. durch den lokalen Verteilnetzbetreiber. Dieser untersteht dabei keiner Tarifregulierung. Die ElCom hat aber die Möglichkeit, bei missbräuchlichen Bedingungen einzugreifen.

Wechselprozesse und Wechselkosten: Das Gesetz räumt dem Bundesrat die Kompetenz zur Regelung der Wechselprozesse und der Wechselkosten ein. Bei der Grundversorgung ist angedacht, dass Ein- und Austritte auf das Ende eines jeden Jahres möglich sein sollen. Unterjährige Wechsel würden die Tarife tendenziell erhöhen (mögliche Zusatzkosten aus kurzfristiger Beschaffung). Die Zulässigkeit, im freien Markt den Lieferanten zu wechseln, richtet sich grundsätzlich nach den vertraglichen Kündigungsmöglichkeiten. Damit eine Rückkehr in die Grundversorgung möglich

28 Erläuternder Bericht vom 8. Oktober 2014 zur Vernehmlassungsvorlage zum Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung