Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten

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Die ElCom verfolgt bei der Anwendung des Transparenzinstrumentes „Sunshine“ einen mehrdimensionalen Ansatz. Dieser umfasst vor allem angemessene Kosten und Tarife, die Qualität in der Versorgung und den erstellten Dienstleistungen sowie die Umsetzung von Veröffentlichungs- und Bekanntgabepflichten. Die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Vergleiche wird der ElCom überlassen.

Da das geltende kostenorientierte System unzureichende Anreize für Investitionen in das Smart-Grid setzt, hat die ElCom auch einen Vergleich anzustellen, der Investitionen in intelligente Netze abbildet. Ein solcher Indikator, der die Indikatoren bezüglich der Netzkosten ergänzt, ist nötig, weil Investitionen in intelligente Netze Betriebskosten darstellen. Auf die Betriebskosten wird kein WACC bezahlt, sodass die Netzbetreiber im gegenwärtigen Regulierungssystem einen wirtschaftlichen Anreiz haben, kapitalkostenintensiv auszubauen. Zudem ist ein Indikator für die Messdienstleistungen zu schaffen, insoweit für diese kein Wahlrecht besteht.

Kommt es nicht zu genügenden Effizienzsteigerungen im Netzbereich mit entsprechenden Auswirkungen auf die Netzkosten, so unterbreitet der Bundesrat dem Parlament eine Gesetzesvorlage zur Einführung einer Anreizregulierung. Das BFE wird die Entwicklung der Netzkosten unter der Sunshine-Regulierung alle vier Jahren evaluieren.

1.3.5 Flexibilitäten

Zur besseren wirtschaftlichen Nutzung von Flexibilitäten, wie vor allem flexiblen Lasten und der volatilen dezentralen Erzeugung, bedarf es geeigneter regulatorischer Rahmenbedingungen, damit die Flexibilitäten kurz- bis mittelfristig im Markt integriert und zugleich als Mittel gegen Engpässe im Netz eingesetzt werden.

Grundsätze der Flexibilitätsnutzung: Das Recht zur Nutzung der Flexibilitäten, insbesondere wenn diese über intelligente Steuer- und Regelsysteme erfolgt, soll den jeweiligen Erzeugern, Speicherbetreibern oder Endverbrauchern zustehen. Wenn Dritte, auch Verteilnetzbetreiber, die Flexibilitäten nutzen wollen, müssen sie dies grundsätzlich vertraglich regeln. Dadurch wird eine klare Inhaberschaft definiert. Verteilnetzbetreiber können weiterhin die Flexibilität netzdienlich nutzen. Dafür bieten sie den Flexibilitätsinhabern einheitliche Vertragskonditionen an, welche die Möglichkeiten der Nutzung und die zugehörige Vergütung (bspw. durch reduzierte Netznutzungsentgelte oder über direkte Vergütungen) einheitlich für die erzeugungs- und verbrauchsseitige Flexibilität regeln. Vertraglich gewährte Möglichkeiten der Nutzung sollen den finanziellen Wert der Flexibilität reflektieren. Für grosse Verbraucher sind bilaterale individuelle Verträge zulässig.

Um den Netzausbau über die Nutzung von Flexibilitäten kostenseitig zu optimieren, sollen es Netzbetreiber vermeiden, andere, teurere netzseitige Massnahmen umzusetzen, indem sie in ihrem Netzgebiet vertraglich gesicherte Flexibilität nutzen und somit das Flexibilitätspotenzial in ihre Netzplanung einbeziehen. Dies entspricht der Umsetzung des NOVA-Prinzips (Netz-Optimierung vor Verstärkung vor Ausbau), gemäss welchem zunächst der aktuelle Netzbetrieb optimiert wird, bevor eine Verstärkung der vorhandenen Leitungen und – als letzte Massnahme – ein Ausbau erfolgt.