Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten
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1.3.8 Wahlfreiheiten im Messwesen
Für das Messwesen ist eine Klärung der Verantwortlichkeiten und der gesetzlichen Wahlfreiheiten vorgesehen. Grössere Endverbraucher (Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh) sowie grössere Elektrizitätserzeuger und Speicherbetreiber (Anschlussleistung von mindestens 30 kVA), können ihren Anbieter frei wählen. Diese Endverbraucher sind besonders sensibel bezüglich der Daten- und Servicequalität sowie der Kosten der Messung und der nachgelagerten Dienstleistungen. Das Wahlrecht kommt rund 55 000 Messpunkten zu bzw. 22 TWh, was über einem Drittel des gesamten Endverbrauchs entspricht.
Das Wahlrecht gilt für die Verrechnungsmessung. Dazu gehören der Messstellenbetrieb und die Messdienstleistung. Die mit dem Netzbetrieb unmittelbar verknüpfte betriebliche Messung bleibt demgegenüber eine unentziehbare Aufgabe des Netzbetreibers.
Kleinere Endverbraucher, kleinere Elektrizitätserzeuger und kleinere Speicherbetreiber geniessen keine Wahlfreiheiten im Messwesen. Für sie bleibt ausschliesslich der lokale Verteilnetzbetreiber zuständig. Zu ihrem Schutz ist vorgesehen, dass das vereinnahmte Messentgelt anhand von Messtarifen ermittelt wird, welche die Netzbetreiber auf Basis der anrechenbaren Kosten für die Dauer eines Jahres festzulegen haben. Soweit wahlberechtigte Messkunden ihr Wahlrecht nicht ausüben, bleibt der lokale Netzbetreiber für die Verrechnungsmessung verantwortlich. Anders als bei den kleineren Messkunden ist er dabei nicht an die Messtarife gebunden. Die Überprüfung der Anrechenbarkeit der Messkosten, der Höhe der Messtarife und des gestützt darauf errechneten Messentgelts obliegt der ElCom.
Das BFE wird die Wettbewerbssituation im Messwesen im Rahmen seiner regelmässigen Berichterstattung zuhanden des Bundesrates (Art. 27 Abs. 3 StromVV) untersuchen.
1.3.9 Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs
Die Netzbetreiber können ihre Aufgabe des sicheren Netzbetriebs (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG; vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum StromVG31) nur mit Unterstützung weiterer Akteure vollumfänglich erfüllen. So müssen sich in einem Elektrizitätsnetz insbesondere Ein- und Ausspeisungen jederzeit die Waage halten, ansonsten es zu Komplikationen im Netz kommt. Die Pflicht zur Unterstützung der Netzbetreiber bei Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs ergibt sich neu ausdrücklich aus dem Gesetz. Die Kosten von solchen Massnahmen können die Netzbetreiber nach Massgabe von Artikel 15 StromVG als anrechenbare Netzkosten geltend machen und somit über das Netznutzungsentgelt sozialisieren.
Gefährdungen des sicheren Übertragungsnetzbetriebs muss die Swissgrid mit den notwendigen Massnahmen begegnen. Da eine solche Gefährdung gleichzeitig eine Gefährdung des Gesamtsystems bedeutet, können die Kosten solcher Massnahmen
31 BBl 2005 1611, hier 1646