Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten
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grundsätzlich schweizweit sozialisiert werden. Die Swissgrid muss die zur Vermeidung oder Beseitigung einer Gefährdung des sicheren Übertragungsnetzbetriebs notwendigen Massnahmen auf einheitliche Weise vertraglich vorbereiten (insbesondere mit geeigneten Verteilnetzbetreibern, Erzeugern und Endverbrauchern). Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, kann die ElCom die Parteien zum Vertragsabschluss verpflichten und den notwendigen Mindestinhalt festlegen. Im Notfall, d.h. wenn eine erhebliche und unmittelbare Gefährdung des sicheren Übertragungsnetzbetriebs vorliegt, kann und muss die Swissgrid diese Massnahmen ausnahmsweise einseitig anordnen, falls sie entgegen der diesbezüglichen Pflicht nicht vertraglich vorbereitet worden sind. Solche Anordnungen müssen der ElCom anschliessend umgehend gemeldet werden. Schliesslich muss die Swissgrid Ersatzmassnahmen treffen, falls eine Massnahme nicht wie vereinbart oder angeordnet ergriffen wird. Dadurch verursachte Mehrkosten tragen die Säumigen.
1.3.10 Sicherstellung der schweizerischen Beherrschung bei der Swissgrid
Die Swissgrid ist nach Artikel 18 StromVG eine privatrechtliche Aktiengesellschaft (AG). Ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte müssen – was umgangssprachlich oft „schweizerische Beherrschung“ genannt wird – mehrheitlich den Kantonen und Gemeinden gehören, direkt oder indirekt. Diese Lösung ist das Resultat langer und intensiver Arbeiten des Parlaments. Andere Varianten, z.B. eine öffentlichrechtliche Anstalt oder eine direkte Beteiligung der Kantone, wurden damals verworfen (letzteres v.a. wegen des Widerstands der Kantone). So wurden etliche EVU, die den Kantonen und Gemeinden gehören, Aktionäre der Swissgrid.
Die Kantone, Gemeinden und schweizerisch beherrschten EVU haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht an den Swissgrid-Aktien. Diese Vorkaufsrechte sind das einzige gesetzliche Mittel, um die erwähnte Mehrheitsvorgabe zu sichern; sie tun dies aber nur bedingt. Im Übrigen ist für die Sicherung laut StromVG die Swissgrid selbst verantwortlich. Diese hat 2015 denn auch mit der Schaffung einer Aktienkategorie, die nur von Kantonen, Gemeinden und kantonal oder kommunal beherrschten Unternehmen gehalten werden darf, einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Mehrheitsvorgabe eingeführt. Noch immer fehlt es aber an einem Hebel für Fälle, in denen der Anteil der (kantonalen oder kommunalen) Mehrheit, der indirekt gehalten wird, gefährdet ist, weil bei einem Swissgrid-Aktionär seinerseits die Höhe der Beteiligung der öffentlichen Hand ändert. Will man das angehen, muss man legislatorisch eingreifen, zumal die Swissgrid selber hier machtlos ist. Das Anliegen, ein wirksames Instrument zur Sicherung der schweizerischen Beherrschung zu schaffen, besteht seit Längerem. Zuletzt haben die Kommissionen für Umwelt, Raumplanung und Energie beider Räte, veranlasst durch einen strittigen Fall einer Transaktion von Swissgrid-Aktien, zu einer Änderung des StromVG angesetzt, die entsprechende Vorlage32 dann aber sistiert – in Erwartung, dass der Bundesrat in der vorliegenden Revision des StromVG einen Vorschlag zum Thema macht, was nun erfolgt.
32 Parlamentarische Initiative «Kostentragungspflicht für Ausgleichsenergie. Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung» (13.467), Vorlage 2