Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten

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Die effizienten Kosten, die durch die netzdienliche Nutzung von Flexibilitäten beim Netzbetreiber anfallen, sollen grundsätzlich anrechenbar sein.

Zudem werden garantierte Nutzungsrechte für die Netzbetreiber festgelegt: Für erzeugungsseitige Flexibilität sollen sie limitierte pauschale Möglichkeiten der Abregelung von Einspeisungen erhalten. Auch sollen sie das Recht einer überbrückenden Nutzung erhalten, wenn andere, bereits eingeleitete netzseitige Massnahmen noch nicht greifen. In beiden Fällen ist die Nutzung der Flexibilität zu vergüten. Ferner wird ihnen das Recht zugesichert, bei einer unmittelbaren erheblichen Gefährdung des sicheren Netzbetriebs Flexibilitäten zu nutzen. Eine solche Nutzung ist kostenfrei, ausser wenn es zumutbar gewesen wäre, die Gefährdung abzuwenden.

Weitere Ausgestaltung: Der Bundesrat legt pro Erzeugungstechnologie den abregel- oder steuerbaren Anteil an den garantierten Nutzungsrechten fest. Zudem kann er Transparenz- und Publikationspflichten für die Verteilnetzbetreiber wie auch Bestimmungen zum Schutz der Flexibilitätsinhaber festlegen. Auch soll er Vorgaben zu den Vertragsbedingungen machen dürfen, wenn ohne einen solchen Eingriff die marktdienliche Nutzung von Flexibilitäten durch Dritte (bspw. Aggregatoren) zu sehr eingeschränkt wird oder sich durch die Vertragsgestaltung kein Markt für Flexibilitäten entwickelt. Zudem sollen für alle Vertragspartner Vorgaben möglich sein, die einen Einbezug von negativen Auswirkungen der Flexibilitätsnutzung auf andere als die jeweiligen Vertragspartner ermöglichen.

Die ElCom ist im Bereich der netzdienlichen Flexibilität zuständig, sowohl im Streitfall als auch von Amtes wegen Entscheide über die garantierten Nutzungen und den Schutz der Flexibilitätsinhaber sowie über die Anpassung von missbräuchlichen Vergütungen zu treffen. Der Bundesrat kann zudem vorsehen, dass die ElCom eine Evaluation der Entwicklung bei den Flexibilitäten durchführt, welche v.a. deren Einsatz und Vergütung betreffen würde.

Nicht zu verwechseln ist die Regelung zur Flexibilität mit derjenigen über die intelligenten Steuer- und Regelsysteme, die bereits mit dem neuen EnG eingeführt worden ist (Art. 17b StromVG). Mit den intelligenten Steuer- und Regelsystemen, die eine immer stärkere Verbreitung finden, wird Flexibilität überhaupt erst richtig nutzbar. Insofern sind sie also das Werkzeug bzw. Gerät dazu (trotz einiger Vorschriften, v.a. in der StromVV, die durchaus die Nutzung betreffen). Fundamental bei der Regelung ist dabei der Grundsatz des sogenannten Opt-In, welcher den Betroffenen die Wahl lässt, ihre Gerätschaften durch einen Dritten steuern zu lassen. Ausnahme hierzu ist bisher der Eingriff des Netzbetreibers aufgrund des sicheren Netzbetriebs. Bei der Flexibilität handelt es sich hingegen um ein eigentliches Gut, wobei die StromVG-Regelung dessen Bewirtschaftung bzw. die damit verbundenen viel grundlegenderen Ansprüche zum Inhalt hat. Eine Regelung zur Nutzung von Flexibilität ist deshalb nebst derjenigen zu den intelligenten Steuer- und Regelsystemen notwendig, sie muss allerdings auf die Regelung der intelligenten Steuerungen abgestimmt sein. Der Verweis auf den Artikel 17b StromVG stellt dies sicher und ermöglicht, dass Flexibilität in gewissen Fällen durch den Netzbetreiber genutzt werden kann, obwohl eben keine explizite Zustimmung zum Betrieb einer intelligenten Steuerung vorliegt.