Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten

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1.3.6 Verbesserungen bei den Systemdienstleistungen

Anbieter von Systemdienstleistungen: Es wird entsprechend der gelebten Realität und der Intention des Gesetzgebers (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum StromVG30) klargestellt, dass es grundsätzlich unerheblich ist, welche Art von Akteur der Swissgrid Systemdienstleistungen anbietet. Massgebend ist vielmehr, ob der Anbieter bzw. die Anbietergruppe die für die jeweilige Systemdienstleistung notwendigen technischen und betrieblichen Minimalanforderungen der Swissgrid erfüllt (sog. Präqualifikationsbedingungen). Je weiter der Anbieterkreis ist, desto höher ist tendenziell die Liquidität im Systemdienstleistungsmarkt. Dies erhöht die Versorgungssicherheit und führt auch zu günstigeren Beschaffungspreisen für die Swissgrid. Um der Zielsetzung der Energiestrategie 2050 gerecht zu werden, insbesondere der effizienten Nutzung von Energie, auch im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Systemdienstleistungen, soll die Swissgrid verbrauchsseitig allerdings vorrangig Angebote mit effizienter Energienutzung berücksichtigen.

Regelzonenübergreifende Beschaffung von Systemdienstleistungen: Es wird klargestellt, dass die Swissgrid gemeinsam mit ausländischen Übertragungsnetzbetreibern über sogenannte ÜNB/ÜNB-Modelle Systemdienstleistungen (insbesondere Regelenergie und Regelleistung) beschaffen darf. In ÜNB/ÜNB-Modellen beschaffen die teilnehmenden Übertragungsnetzbetreiber Systemdienstleistungen weiterhin jeweils über ihre eigenen Ausschreibungen. Nach Beendigung der Ausschreibung werden die Gebote aber nicht direkt zugeschlagen. Vielmehr wird mit einem zentralen System unter Berücksichtigung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten die optimale Kombination an Geboten ermittelt. Die beteiligten Übertragungsnetzbetreiber erteilen sodann jeweils den Geboten, die gemäss dem zentralen System zu berücksichtigen sind, den Zuschlag. Dank eines solchen Modells ist es möglich, dass die Swissgrid volumenmässig mehr Gebote zuschlagen kann, als sie für die Regelzone Schweiz beschaffen müsste (bzw. umgekehrt weniger). Im Ergebnis kommt es zu einem gewissen Austausch von Systemdienstleistungen zwischen den teilnehmenden Übertragungsnetzbetreibern. Die beschriebenen Handlungsmöglichkeiten verringern aufgrund erhöhter Liquidität im Markt die Kosten der Systemdienstleistungen. Bei Versorgungsengpässen können ÜNB/ÜNB-Modelle zudem die Versorgungssicherheit stützen.

1.3.7 Abbau bestehender Ungleichbehandlungen im Inland

Nach Artikel 20 Absatz 3 StromVG kann der Bundesrat die Swissgrid verpflichten, für den Abruf von Regelenergie vorrangig Elektrizität aus erneuerbarer Energie einzusetzen, insbesondere aus Wasserkraft. Zudem geniessen bei der Zuteilung von Kapazitäten im Schweizer Übertragungs- und Verteilnetz die Lieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung sowie Lieferungen von Strom aus erneuerbaren Energien einen Vorrang vor anderen Lieferungen (Artikel 13 Absatz 3 StromVG). Diese Regeln sind weitgehend unpraktikabel und würden bei Umsetzung die Versorgung verteuern. Die Bestimmungen werden deshalb ersatzlos aufgehoben.

30 BBl 2005 1611, hier 1659