Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten
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Vorgeschlagen wird hier ein Konzept, das zweistufig funktioniert. Erstens sollen die Vorkaufsrechte mit Blick auf das Ziel, einen Beitrag zur Sicherung der schweizerischen Beherrschung zu leisten, wirksamer gemacht werden. Dafür wird, neben einigen Optimierungen, eine Rangordnung der Vorkaufsberechtigten eingeführt: 1) Kantone, 2) Gemeinden und 3) schweizerische EVU. Zweitens wird – flankierend und subsidiär zum Präventiv-Instrumentarium – die Grundlage für eine Stimmrechts-Suspendierung geschaffen: Ist die StromVG-Mehrheitsvorgabe nicht mehr erfüllt, ruhen bei den Aktionären, die nicht entsprechend beherrscht sind, die Stimmrechte. Dieser Mechanismus kann ein Sinken der staatlichen Mehrheit unter 50 Prozent zwar nicht verhindern, beseitigt aber zumindest die wichtigste unerwünschte Folge.
Schliesslich wird eine stärkere personelle Entflechtung vorgeschlagen. In Geschäftsleitung und Verwaltungsrat sollen alle Mitglieder, und nicht nur eine Mehrheit (wie gemäss heutiger Vorgabe), von der Elektrizitätswirtschaft unabhängig sein.
Zum oben Skizzierten wurden auch Alternativen geprüft, v.a. aus Verhältnismässigkeitsgründen aber verworfen. Zur Sicherung der schweizerischen Beherrschung hätten z.B. relevante Aktientransaktionen einer Melde- und Bewilligungspflicht unterworfen werden können, was aber nur Wirkung zeigen würde, wenn auch Veränderungen in den indirekten Beteiligungsverhältnissen an der Swissgrid erfasst würden, also Änderungen im Aktionariat der Swissgrid-Aktionäre. Solch intensive Eingriffe in Sphären, die vom StromVG an sich nicht betroffen sind, wären kaum zu rechtfertigen. Ebenfalls verzichtet wird darauf, nebst den Stimmrechten auch andere Aktionärsrechte, so das Recht auf Dividende, zu suspendieren.
1.3.11 ElCom
Die ElCom erhält aufgrund der vorher dargestellten Neuerungen zusätzliche Aufgaben und Zuständigkeiten, z.B. die Missbrauchsaufsicht bei der Ersatzversorgung und bei der Flexibilitätsnutzung. Im Zusammenhang mit der Gefährdung des sicheren Betriebs des Übertragungsnetzes und bei der Speicherreserve greift sie wenn nötig hoheitlich ein. Bei Letzterer legt die ElCom auch jährlich die Eckwerte fest.
Sodann gibt es Änderungen, die die ElCom selbst betreffen. Die ElCom wird als Regulator gestärkt, indem sie ein gesetzliches Beschwerderecht erhält. Damit kann sie beim Bundesgericht Urteile des Bundesverwaltungsgerichts anfechten, wenn dieses die vorangegangene Verfügung der ElCom nicht gestützt hat. Ein solches Beschwerderecht haben zum Teil auch andere Behörden, die der ElCom ähnlich sind. Das Instrument ist der ElCom sehr wichtig, um ihre Aufgabe, die Überwachung und Durchsetzung der StromVG-Regeln für den Strommarkt, wirkungsvoll erfüllen zu können. Parallel dazu bleibt das Beschwerderecht des UVEK bestehen. So werden Regulierungsaufgaben und Ministerialaufgaben klar auseinandergehalten. Gestrichen wird sodann das Weisungsrecht der ElCom gegenüber dem BFE. Davon wurde nie Gebrauch gemacht und das Instrument ist systemisch ein Fremdkörper.