Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten

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dem, was zur Durchführung der betreffenden Aufgaben und Prozesse erforderlich ist. Angesprochen sind damit insbesondere der Netzbetrieb, das Bilanzmanagement, die Vornahme von Energielieferungen, die Abwicklung von Wechselprozessen nach Artikel 13a und Artikel 17a Absatz 3 Buchstabe a, der Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen sowie die Berechnung und Anlastung des Netznutzungsentgelts und anderer Kosten. Neben diesen stromversorgungsrechtlich relevanten Vorgängen fallen auch Aufgaben und Prozesse in Betracht, die in der Energiegesetzgebung vorgesehen sind, beispielsweise im Zusammenhang mit der Direktvermarktung oder der Erhebung des Netzzuschlags. Als Berechtigte kommt in dieser Hinsicht unter anderem auch die Vollzugsstelle (Art. 64 EnG) in Betracht.

Die Absätze 2 und 3 nehmen zwei datenschutzrechtliche Grundprinzipien auf, die sich an sich bereits aus dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199248 über den Datenschutz (DSG) ergeben würden. Abgesehen von der Datenbearbeitung im Umgang mit intelligenten Mess-, Steuer- und Regelsystemen findet dieses jedoch auf gewisse Akteure, namentlich auf die nach kantonalem oder kommunalem Recht konstituierten EVU, keine Anwendung (Art. 2 DSG). Nach Absatz 2 darf eine Bearbeitung von Mess- und Stammdaten, die zur Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben und Prozesse nicht zwingend nötig ist, nur im ausdrücklichen Einverständnis des Betroffenen stattfinden. Mit anderen Worten kann die Bereitschaft zum Netzanschluss nicht gleichsam als implizite Zustimmung für eine Datenbearbeitung gewertet werden, die zur Stromversorgung nicht unabdingbar ist. Zu denken ist beispielsweise an eine Erfassung der Lastgänge mit einer kürzeren als der vom Verordnungsgeber vorgesehenen Periodizität (aktuell 15 Min gemäss Art. 8a Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 StromVV). Absatz 3 nimmt den Kerngehalt von Artikel 8 DSG auf: Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber haben gegenüber sämtlichen Akteuren, die an der Datenbearbeitung beteiligt sind, Anspruch auf unentgeltliche Herausgabe all ihrer Mess- und Stammdaten, unabhängig davon, ob diese im Sinne von Absatz 1 oder im Sinne von Absatz 2 erlangt wurden.

Aufgrund der hohen Komplexität und Technizität der Materie beschränkt sich der Normgehalt von Absatz 1 auf die grundlegenden Prinzipien. Absatz 4 enthält deshalb eine weit gefasste Delegationsnorm. Gestützt darauf kann der Bundesrat die Zurverfügungstellung der genannten Daten und Informationen näher regeln. Dazu gehört neben der Festlegung der massgebenden Fristen und der Form der Übermittlung (z.B. Automatisierung) insbesondere auch die Definition der jeweiligen Datenformate. Dies dient der Gewährleistung der Einheitlichkeit und der erforderlichen Qualität. Weiter kann er den Inhalt der notwendigen Daten und Informationen konkretisieren. Es ist davon auszugehen, dass in den Ausführungsvorschriften im Sinne der Subsidiarität (Art. 3 Abs. 2) auch auf Richtlinien der Branche verwiesen wird.

Art. 17c Sachüberschrift und Abs. 3

Mit der zunehmenden Verbreitung von intelligenten Mess-, Steuer- und Regelsystemen steigen die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Unternehmen, welche die in datenschutzrechtlicher Hinsicht kritischen Infrastrukturen der Elektrizitätsnetze

48 SR 235.1