Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten

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Art. 17bbisNutzung von Flexibilität

Die neue StromVG-Regelung zu Flexibilität beschränkt sich auf Grundprinzipien. Die Absätze 1 und 3 enthalten allgemeine Grundsätze und die Absätze 2 und 4 widmen sich der netzdienlichen Nutzung.

Absatz 1 stipuliert, wem die Flexibilität «gehört», und enthält somit die oberste Grundregel. Das Gesetz weist den Erzeugern, Endverbrauchern und Speicherbetreibern die Flexibilitätsinhaberschaft zu. Aus diesem Recht an der Flexibilität leitet sich mehrerlei ab, u.a. dass die Inhaber entscheiden, wen sie die Flexibilität wie nutzen lassen, oder auch, dass niemand gegen ihren Willen eine Nutzung beanspruchen kann. Ausnahme hierzu bildet Absatz 4, der sie verpflichtet, gewisse «garantierte» Zugriffe zu dulden, z.B. in Notfallsituationen. Die Grundregel zur Inhaberschaft gilt für alle Arten von Flexibilität, also namentlich auch für die markt- oder systemdienliche Flexibilität. Das Gesetz sagt zu diesen Bereichen nur, dass die Flexibilitätsnutzung dem Vertragsrecht untersteht; mehr nicht. Die Akteure sind also frei, mit den Flexibilitätsinhabern Verträge abzuschliessen. Natürlich sind auch Zusammenschlüsse möglich (Pooling). Der Bundesrat kann das, was aus der Inhaberschaft folgt, weiter konkretisieren.

Absatz 2 handelt vom Vertrag über die netzdienliche Nutzung durch die Verteilnetzbetreiber für den Betrieb ihrer Netze. Der Verteilnetzbetreiber ist hier ausschliesslich in seiner Funktion als Netzbetreiber angesprochen, nicht aber als Lieferant oder Erzeuger von Elektrizität. Bei der Nutzung von Flexibilität im Rahmen des Netzbetriebs kommt von vornherein nur eine netzdienliche Nutzung von Flexibilität in Frage. Eine andere Nutzung vertrüge sich nicht mit der Entflechtung (Art. 10 Abs. 1 StromVG). Dass den Verteilnetzbetreibern «die netzdienliche Flexibilität offen steht», heisst also auch: Für andere Zwecke dürfen sie sie nicht nutzen. Zwischen dem Verteilnetzbetreiber und dem Erzeuger oder Endverbraucher gibt es wegen der Netznutzung bzw. des Anschlusses ohnehin einen Vertrag (Netznutzungsvertrag). Es bietet sich daher an, die Vereinbarung zur Flexibilität in diesen Vertrag zu integrieren. Die Parteien sind aber letztlich frei, ob sie das tun. Zu regeln haben sie, welche Flexibilitätsnutzungen bzw. -zugriffe zulässig sind, welches die Voraussetzungen und Umsetzungsmittel des Zugriffs sind (z.B. smarte Anwendungen) und die Höhe des Entgelts. Sollte der Bundesrat zusätzliche Regeln erlassen (vgl. Abs. 5), so wird dies den Spielraum der Vertragspartner entsprechend verkleinern. Was die Umsetzungsmittel, die intelligenten Steuer- und Regelsysteme, betrifft, so bestehen bereits Vorgaben. Artikel 17b Absatz 3 verankert ein Zustimmungserfordernis (Opt-in) zugunsten sowohl der Endverbraucher wie auch der Produzenten. Soweit für die Nutzung von Flexibilität solche smarten Anwendungen nötig sind, was meistens der Fall ist, kommt diese Opt-in-Regel vorab zur Anwendung. Es braucht also eine explizite Zustimmung, und zwar mittels einer Einzelabrede. AGB-Klauseln, mit der die Opt-in-Regel ausgehebelt werden, sind nicht zulässig bzw. unwirksam. Gibt jemand diese Zustimmung nicht, wird er – als Flexibilitätsinhaber – auch nicht bereit sein, mit dem Verteilnetzbetreiber einen Flexibilitätsnutzungsvertrag abzuschliessen, was er ja auch nicht muss.