Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten
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griffsrecht wird eingeräumt, weil eine erzeugungsseitige Begrenzung für den Netzbetreiber ein effizientes und einfaches Mittel ist, um einen durch Einspeisespitzen bedingten Netzausbau zu vermeiden. Den Netzbetreibern soll dieses Mittel zustehen, ohne dies individuell bei jedem Erzeuger verhandeln zu müssen. Es ist jedoch nicht unbegrenzt, sondern geht nur bis zu einem bestimmten Anteil der Einspeisung. Der Bundesrat wird diesen – es geht um die Energie und nicht um die Leistung – pro Produktionstechnologie festlegen (in Prozent). Deutschland hat Kriterien für die Ermittlung eines solchen Werts erarbeitet, die auch für die Schweiz interessant sein könnten. Der Schweizer Wert dürfte dereinst im einstelligen Bereich liegen. Die Parteien können vertraglich auch einen höheren Wert vereinbaren. Die Vergütung soll in den Fällen von Absatz 4 «angemessen» sein, was der Bundesrat, soweit sinnvoll und überhaupt möglich, näher präzisieren kann. «Angemessen» kann in den drei Fällen von Absatz 4 je etwas anderes bedeuten. Im Fall von Buchstabe c geht es um die eigentlichen Notfälle, die, über alle Netzbetreiber hinweg, die absolute Ausnahme sein sollen. Notzugriffe sind gratis, ausser wenn der Verteilnetzbetreiber sie abwenden könnte. Nicht zumutbar ist ein Abwenden z.B., wenn es sehr teuer wäre oder wenn das Ereignis nicht vorhersehbar war. Fälle nach Buchstabe c können u.U. schwer von jenen nach Buchstabe b (Überbrückung) abzugrenzen sein.
Absatz 5: Das Potenzial für Vorschriften auf Stufe StromVV ist relativ gross. Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit entscheiden, wie stark er regulieren will, wobei sich der Bedarf im Verlauf der Zeit ändern kann. Einerseits wird er offene Begriffe des Gesetzes näher ausführen (z.B. «grosse Netzdienlichkeit») oder Ausprägungen der Prinzipien konkretisieren. Er kann z.B. die Speicher der verbrauchsseitigen Flexibilität zuordnen (weil dort relevanter als erzeugungsseitig) oder Verteilnetzbetreiber dazu verpflichten, immer mindestens ein Netznutzungsprodukt ohne Flexibilitätsnutzung anzubieten (als Ausfluss des Rechts der Flexibilitätsinhaber, selber zu bestimmen, ob sie ihre Flexibilität durch Dritte nutzen lassen bzw. durch wen und wie) oder aber die Verteilnetzbetreiber verpflichten, beim effektiven Nutzen der Flexibilität die verschiedenen Inhaber gleichmässig und ausgewogen zu beanspruchen („Nicht-Diskriminierung“). Andererseits sind bundesrätliche Regeln gestützt auf die expliziten Delegationen möglich. Absatz 5 ist – mit Ausnahme des Auftrags, technologiespezifisch den abregelbaren Anteil festzulegen – eine Kann-Bestimmung. Mit den Transparenz- bzw. Publikationspflichten der Verteilnetzbetreiber (Bst. a) geht es v.a. darum, dass die Flexibilitätsinhaber (als schwächere Vertragspartei mit Informationsrückstand) ein grobes Bild erhalten, was hinsichtlich Flexibilität in ihrem Umfeld bzw. allgemein läuft. Evtl. werden in einem ersten Schritt nur eher allgemeine Angaben verlangt (Transparenz), später aber vielleicht eine detailliertere Offenlegung (Publikation). Die Preise, die die Netzbetreiber für netzdienlich genutzte Flexibilität zahlen, fliessen in die Netznutzungstarife ein (Tarif für Nutzung mit Flexibilität und Tarif für Nutzung ohne) und sind zu publizieren (Art. 12). Als Schutzbestimmung zugunsten der Flexibilitätsinhaber (Bst. b) ist z.B. denkbar, dass gewisse AGB-Klauseln untersagt werden, die Flexibilitätsinhaber zu stark benachteiligen. Bereits wurde der Fall der Zustimmungsregel für den Einsatz intelligenter Steuer- und Regelsysteme erwähnt (Art. 17b Abs. 3); diese Regel darf nicht via AGB-Klauseln ausgehebelt werden. Keine StromVV-Regeln soll es zur Vergütung geben (etwas anderes ist die Vergütung bei den garantierten Nutzungen; vgl. oben). Vielmehr ist die ElCom aufgerufen, bei