Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten
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betreiben. Zum einen ist der Schutz sensibler Daten zu gewährleisten, insbesondere aufgrund der automatisierten und digitalen Datenübertragung. Zum anderen müssen gerade die Steuer- und Regelsysteme über ein ausreichendes Mass an informationstechnischer Sicherheit verfügen, da mit ihnen aktiv in den Betrieb der Elektrizitätsnetze eingegriffen wird. Neben technischen Anforderungen an die Betriebsmittel kann dies auch Massnahmen in organisatorischer Hinsicht erfordern. Der neue Absatz 3 gewährleistet, dass der Bundesrat in den Ausführungsbestimmungen spezifische Anforderungen an die betreffenden Geräte und Kommunikationseinrichtungen definieren und auch ein Verfahren zur Überprüfung von deren Einhaltung implementieren kann. Im Sinne des Kooperations- und Subsidiaritätsprinzips (Art. 3) ist angedacht, dass die Branche auf Basis einer vom BFE erstellten Schutzbedarfsanalyse sowie unter Berücksichtigung der relevanten Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen die Einzelheiten in Richtlinien näher umschreibt.
Die ElCom wird im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Artikel 22 Absatz 1 für die Einhaltung der Anforderungen an die Datensicherheit sorgen.
Art. 18 Abs. 4, 4bis, 6 dritter Satz und 7
In Absatz 4 wird in Anlehnung an andere Rechtsgebiete (vgl. z.B. Art. 42 und 49 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199149 über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB]) für die Vorkaufsrechte an Swissgrid-Aktien eine Rangfolge vorgesehen. Vorkaufsberechtigt sind dabei grundsätzlich alle Kantone, respektive Gemeinden oder schweizerischen EVU, nicht nur jene, die bereits Swissgrid-Aktien halten. Bisweilen wird für das geltende Recht eine engere Auslegung postuliert. Eine solche ist auch in den aktuellen Swissgrid-Statuten angelegt. Die vorgeschlagene Regelung orientiert sich jedoch bewusst an der weiten Auslegung. Der Ausschluss von Akteuren, die geeignet sind, die gesetzlich geforderten Mehrheiten sicherzustellen, würde nämlich im Widerspruch stehen zum Sinn des Vorkaufsrechts als Instrument zur Sicherung dieser Mehrheiten. Eine Rangordnung unter den Berechtigten scheint daher wesentlich sinnvoller als eine grundlegende Verkleinerung des Berechtigtenkreises. Es wird an der Swissgrid sein, allfällige Widersprüche zwischen den aktuellen Statuten und dem Gesetz (welches den Statuten ohnehin vorgeht) zu beheben. Die neue Rangfolge-Regelung soll, zusammen mit den durch den Bundesrat zu klärenden Verfahrens- und weiteren Fragen, die Handhabung der grossen Zahl an Vorkaufsberechtigten erleichtern.
Zentrale Frage ist, welche Käufer als «Kanton» oder «Gemeinde» gelten. Was auf den ersten Blick eindeutig scheinen mag, kann in der Praxis nicht unproblematisch sein. Klar ist der Fall, wenn ein Kanton selbst, z.B. vertreten durch eine Direktion oder ein Amt, Aktien kauft. Bei dezentralen Einheiten wird es hingegen häufig schwieriger sein, zu beantworten, ob das «Swissness-Kriterium» erfüllt ist oder nicht. Da die Vorkaufsrechte (wie auch die Stimmrechtssuspendierung; vgl. Art. 19b) der Sicherung der schweizerischen Beherrschung dienen, wird hier wie dort sinnvollerweise auf den Leitgedanken der «direkten oder indirekten Beherrschung durch Kantone oder Gemeinden» abzustützen sein. Wer zur staatlichen Sphäre gehört, dem kommt also dann