Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 69Fedlex · Erläuternder Bericht
Missbräuchlichkeit einzugreifen (Art. 22). Keine Delegation ist für Massnahmen enthalten, die verhindern, dass die Netzbetreiber Informationen, die sie über die Flexibilitätsnutzung erlangen, auch anderweitig als für die Netzsparte nutzen. Dass dies nicht zulässig ist, ergibt sich schon aus den Entflechtungsregeln (Art. 10). Nötigenfalls könnte der Bundesrat auf dieser Basis regulatorisch tätig werden. Angesprochen in Absatz 5 ist sodann die Konstellation, bei der die Verteilnetzbetreiber dank ihrer starken Stellung bzw. der Möglichkeit, relativ attraktive Vergütungen anzubieten, bewirken, dass andere Flexibilitätsnutzer mit sinnvollen Flexibilitätsnutzungen verdrängt werden (Bst. d). Wird die Bildung solcher Produkte und Märkte verhindert, soll der Bundesrat, wenn auch mit Zurückhaltung, regulierend eingreifen können. Einen weiteren Fokus als nur die netzdienliche Flexibilität hat Buchstabe e. Es kann dereinst ein Bedarf entstehen, auch bei anderer, nicht-netzdienlicher Flexibilität gewisse Leitplanken zu setzen, z.B. dann wenn sich eine Praxis bildet, mit der für die netzdienlichen Nutzungen Nachteile in einem Umfang entstehen, der für das System schlecht ist. Zu denken ist etwa daran, dass gewisse Flexibilitätsnutzungen dazu führen, dass netz- bzw. bilanzseitig viel Ausgleichsenergie nötig wird (mit entsprechenden Kostenfolgen). Sinnvoll kann auch ein Monitoring der neuen Flexibilitätsregelung sein. Hierfür wäre die ElCom zuständig, die mit diesem Auftrag in der Verordnung betraut würde.
Art. 17bterDatenaustausch und Informationsprozesse
Artikel 17bterbefasst sich mit dem Daten- und Informationsaustausch, der nicht zuletzt zur Abwicklung der in einem geöffneten Strommarkt stattfindenden Wechselprozesse (vgl. Art. 13a) unabdingbar ist. Im Zuge der vollständigen Marktöffnung werden sich Anzahl und Frequenz solcher Wechselprozesse weiter erhöhen, womit es von noch essenziellerer Bedeutung ist, dass der Informationsprozess unter den beteiligten Akteuren reibungslos funktioniert. Werden die erforderlichen Daten und Informationen nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Qualität geliefert, behindert dies den Marktzutritt von Drittanbietern. Aus diesem Grund wird der Kern der bisher auf Verordnungsstufe enthaltenen Regelung (vgl. Art. 8 Abs. 2–4 StromVV) auf die Gesetzesstufe gehoben und mit einer neuen Strafbestimmung für den Fall einer unrichtigen Datenbearbeitung flankiert (Art. 29 Abs. 1 Bst. ebis). Die konkrete Ausgestaltung des Datenaustauschprozesses und einer weiteren Digitalisierung obliegt der Branche. In Anbetracht der zahlreichen Schnittstellen erscheint eine Zentralisierung und Vereinheitlichung der verschiedenen Prozesse mittels Errichtung eines «Datahubs» als volkswirtschaftlich sinnvollste Option; auch für eine fortschreitenden Digitalisierung (siehe Kapitel 1.3.12). Die auf dem Subsidiaritätsprinzip beruhende gesetzliche Regelung lässt Raum für eine solche Lösung.
Nach Absatz 1 sind alle Daten und Informationen, die zur Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben und Prozesse nötig sind, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Adressat dieser Pflicht sind diejenigen Netzbetreiber bzw. diejenigen beauftragten Messstellenbetreiber und Messdienstleister, welche über die relevanten Daten und Informationen verfügen. Als Berechtigte kommen – je nachdem, wofür die Daten und Informationen begehrt werden – neben Verteilnetzbetreibern, Messstellenbetreibern und Messdienstleistern selbst insbesondere Elektrizitätslieferanten, Bilanzgruppenverantwortliche, Energiedienstleistungsunternehmen und die Swissgrid in Frage. Der Inhalt der zur Verfügung zu stellenden Daten und Informationen richtet sich nach