Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten
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Beim Vertrag zur Flexibilitätsnutzung zu Netzzwecken sind faktisch meistens die Verteilnetzbetreiber in der stärkeren Position. Sie sind es denn auch, die die Vertragskonditionen ausarbeiten und anbieten. Sie müssen zwischen erzeugungs- und verbrauchsseitiger Flexibilität unterscheiden. Die verlangte Einheitlichkeit bei den Konditionen impliziert, dass die Verteilnetzbetreiber, wenn sie die Verträge anwenden, dies möglichst ausgewogen über ihre Flexibilitätspartner hinweg tun, ausser wenn Netzprobleme so gelagert sind, dass sie mit gleichmässigen Flexibilitätszugriffen nicht gelöst werden können. Ohne diese Ausgewogenheit würde die Vorgabe einheitlicher Vertragsbedingungen Theorie bleiben und im praktischen Alltag ausgehebelt. Individuell bzw. massgeschneidert können Vertragsbedingungen in Fällen mit «grosser Netzdienlichkeit» sein. Dazu kann man z.B. eine Verbrauchsstätte zählen, die so gross ist bzw. vergleichsweise so viel Strom braucht (z.B. ein grosses Kühlhaus), dass ihr Flexibilitätsbeitrag ganz stark ins Gewicht fällt. Der Bundesrat kann diesen Begriff präzisieren. Ausserdem ist der Flexibilitätszugriff eines Verteilnetzbetreibers auf sein eigenes Netzgebiet beschränkt. Ein Zugriff in fremden, insbesondere in nachgelagerten Netzgebieten ist explizit ausgeschlossen. Die Kosten für die Flexibilitätsnutzung sind als Netzkosten anrechenbar (vgl. die Ausführungen zu Art. 15 Abs. 2 Bst. d).
Absatz 3 enthält einen weiteren Grundsatz, indem er den Zusammenhang zum Netzausbau bzw. anderen netzseitigen Massnahmen, Netzoptimierungen und -verstärkungen, herstellt. Der im Rahmen der Strategie Stromnetze beschlossene Artikel 9b47 sieht unter den Netzplanungsgrundsätzen bereits eine gewisse Hierarchie vor und will Ausbauten i.d.R. nur dann, wenn ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz mit den anderen Massnahmen nicht erreicht werden kann (NOVA-Prinzip). Die Flexibilitätsnutzung reiht sich nun in dieses Gefüge ein. Sie soll, wenn sie effizienter ist, vor anderen Massnahmen kommen. Zu entscheiden ist stets nach einer allgemeinen Güterabwägung, was insgesamt am meisten Vorteile bringt. Flexibilität soll also u.a. dazu dienen, den Bau neuer Netze zu vermeiden. Für den Fall, dass die Netzbetreiber das Flexibilitätspotenzial vernachlässigen und dem Grundsatz von Absatz 3 nicht nachleben, sind keine Rechtsfolgen vorgesehen. Bewährt sich dieser Freiwilligkeits-Ansatz nicht, ist denkbar, dass der Bundesrat dereinst weitergehende Vorgaben macht.
Absatz 4: Die Verteilnetzbetreiber sollen sich Flexibilitätsnutzungsrechte v.a. vertraglich sichern. Für ganz bestimmte Situationen sind ihnen jedoch Flexibilitätszugriffe garantiert, die Vorrang vor kollidierenden Ansprüchen Dritter haben. Auch die «Eigenoptimierung» der Flexibilitätsinhaber hat zurückzustehen. Die garantierten Zugriffe stehen nur den jeweils lokalen Verteilnetzbetreibern zu («in ihrem Netzgebiet»). Es besteht ein Konflikt zum Zustimmungserfordernis für den Einsatz eines intelligenten Steuer-und Regelsystems (Art. 17b Abs. 3), der in Artikel 17bbisnun zuungunsten der Flexibilitätsinhaber, v.a. der Produzenten, entschieden wird. So nützt z.B. bei der Abregelung dem Produzenten seine Nicht-Zustimmung, sei es zum konkreten Zugriff oder generell zum Einsatz einer smarten Anwendung, nichts. Immerhin ist zu betonen, dass die Endverbraucher und ihr Opt-in-Recht hier nicht betroffen sind.
Ein bekannter Zugriffsfall bei der erzeugungsseitigen Flexibilität ist die sogenannte Abregelung, d.h. das Nichtzulassen von Einspeisung ins Netz (Bst. a). Dieses Zu-
47 Noch nicht in Kraft.