Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 57 Seiten
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KLASSIFIZ
Referenz/Ak oder sich ändernder politischer Rahmenbedingungen in den Nachbarländern (Energie Club Schweiz, FLCH, Junge SVP, ACE, FMV, IBK, VSE, ZH), Schutz bei Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten (EnDK), Marktversagen des Energy Only-Markts (ElCom, RKGK), Investitionssicherheit (RKGK, VSE, AET) sowie die fehlende Möglichkeit der System Adequacy-Studie, alle möglichen Entwicklungen abzudecken, angeführt.
Gastrosuisse und BS weisen darauf hin, dass die Integration in den europäischen Strommarkt einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der Versorgungssicherheit darstellt und für die Wirtschaft wesentlich ist. Die FER weist des Weiteren darauf hin, dass für die Wahrung der Versorgungssicherheit von einer rein nationalen Lösung abzusehen sei.
Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende (SSV, Energie Club CH, FLCH) wünschen sich insgesamt eine klarere Definition der Verantwortlichkeiten für die Versorgungssicherheit.
2.5 Stärkung der Verursachergerechtigkeit der Netznutzungstarifierung
2.5.1 Netztarifierung
Die vorgeschlagenen Veränderungen bei der Netztarifierung mit dem Ziel stärker leistungsbasierter bzw. neuer innovativer Tarife werden mehrheitlich gestützt. Allerdings fordern viele Stimmen, dass diese Option auf der Verordnungsebene umzusetzen sei, weil ansonsten die gesetzlichen Grundsätze der Netztarifierung weniger flexibel sind. Zudem gibt es eine Reihe von Stimmen, welche diese Massnahme ablehnen und darauf verweisen, dass eine neue dezentrale Energiewelt andere, weniger leistungsbasierte, Tarifierungsvorschriften brauche. Kontrovers diskutiert werden die angekündigten Änderungen in der Kostenwälzung (speziell die Anwendung eines Betragsnettoprinzips), welche über die StromVV geregelt werden soll.
Tarifierungsvorgaben (Möglichkeit höherer Leistungsanteile)
EnDK, RKGK, SSV und der grössere Teil der sich äussernden Kantone stimmen der Regelung uneingeschränkt bzw. mit Anmerkungen zu. Die veränderten Gewichtungsmöglichkeiten von Leistung und Arbeit (für Endverbraucher ohne Leistungsmessung) wie auch die Anpassungen bei der Kostenwälzung in der Verordnung werden begrüsst. Die Stadt Zürich erwähnt, dass bei der Netztarifierung Anreize zum Eigenverbrauch bestehen bleiben müssen. Der SSV erwähnt, dass die Anreize für einen sparsamen, rationellen Energieverbrauch, insbesondere von Kundinnen und Kunden mit dezentralen Produktionsanlagen, nicht vermindert werden sollen. Der Kanton GE will eine Möglichkeit einführen, von den bislang gesetzlich distanzunabhängigen Tarifen abweichen zu können. Die Stadt Lausanne spricht sich für die Anpassung aus, jedoch auf Verordnungsstufe, und dafür, dass im Gesetz die Zuteilung zu Kundengruppen nach dem Verhalten am Ausspeisepunkt erfolgt.
BDP, CVP und FDP stimmen dem Regelungsgedanken grundsätzlich zu. Dabei bevorzugen sie eine Regelung auf Verordnungsebene, da flexibler. Nach der Jungen SVP Solothurn soll die grundsätzlich begrüsste verursachergerechtere Netztarifierung zusätzlich eine G-Komponente enthalten, also die Einspeiseleistungen bepreisen. Es werden Zweifel an der Umsetzbarkeit der Schutzbestimmung für Kleinverbraucher mit Leistungsmessung geäussert. Solche kommen auch von der SP.
Seitens der Netzbetreiber wird die Änderung hin zu höheren Leistungspreisen im Grundsatz aufgrund der besseren Verursachergerechtigkeit begrüsst. Jedoch wird von VSE, DSV, Swisspower und einer grösseren Anzahl von Netzbetreibern angemerkt, dass der geltende Artikel 14 Absatz 3 StromVG den