Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 57 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 28Fedlex · Ergebnisbericht

KLASSIFIZ

Referenz/Ak der Strategie Stromnetze eingeführte Anrechenbarkeit der Kosten für eine Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion nicht beibehalten wird. Die SAB merkt an, dass die Stärkung verursachergerechter Netzentgelte nicht losgelöst von einer regionalen Betrachtung beurteilt werden kann. Es bestehe die Gefahr, dass Investitionen in die Netzinfrastruktur in den Berggebieten und ländlichen Räumen weniger attraktiv werden.

Ablehnung erfährt der Regelungsvorschlag zur Netztarifierung von SP und GLP aufgrund verminderter Anreize zum Stromsparen und einer für eine dezentrale Energiewelt nicht überzeugenden Verursachergerechtigkeit. Die GLP fordert die Aufhebung der Distanzunabhängigkeit in der Tarifierung und eine mögliche Solidarisierung der Netzkosten pro Netzebene.

Forderungen nach Möglichkeiten (allfällig noch) höherer Leistungspreise, da verursachergerechter, kommen von DSV, Axpo, CKW, EWS, SAK, Regiogrid, VSGS, VBE, EBS, EBM, SEC, SEIC, VKE und anderen. In einer relevanten Anzahl von Stellungnahmen wird zudem eine Anpassung der gesetzlichen Tarifvorgaben in Artikel 14 Absatz 3 StromVG gefordert. So solle die Zuteilung zu Kundengruppen nach dem Verhalten am Ausspeisepunkt erfolgen, entsprechend ihrer tatsächlichen Kostenverursachung und ohne Berücksichtigung von allfälligem Eigenverbrauch. Vielfach wird seitens der Netzbetreiberbranche gefordert, dass die Tarife allein Anreize für einen stabilen und sicheren Netzbetrieb setzen sollen und mithin die im Gesetz angelegte Vermischung der Zielsetzungen von Netz- und Energieeffizienz aufzuheben sei. Die BKW schlägt eine radikale Vereinfachung der Tarifvorgaben vor: Neben Artikel 14 StromVG in seiner aktuellen Fassung sei auf Verordnungsstufe lediglich noch vorzugeben, dass eine Unterscheidung alleine aufgrund des Vorhandenseins einer Eigenverbrauchsanlage unzulässig ist. Der DSV fordert eine grundlegende Anpassung in der Tarifierung. Die Netzentgelte sollen die anrechenbaren Netzkosten decken und keine netzfremden Aufwände finanzieren. Sys-

temdienstleistungen, die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), Konzessionen usw. sollen nicht (mehr) über den Netzbezug erhoben werden, sondern z. B. variabel über den Bruttoverbrauch (Netzbezug + Eigenverbrauch) oder fix über die Leistung des Netzanschlusses erfolgen.

Swissolar, Ökostrom, ASOL und Swisscleantech u.a. wollen niedrigere Leistungspreise. Es werden Arbeitsanteile von 100 Prozent gefordert oder dass zumindest vorerst der Status quo beibehalten werde. Der Vorschlag in der Revision verschlechtere die Rentabilität von Solaranlagen und bestrafe Prosumer, welche am Mittag (Lastmaximum) das Netz entlasten. Grundsätzlich werden flexiblere Tarife eingefordert, denn bei der Maximalleistung komme es auch auf den Zeitpunkt an, da bei der Bewertung der Verursachergerechtigkeit alle Leistungen zusammen zu betrachten sind. Zeitlich differenzierte Tarife seien verursachergerechter als der Vernehmlassungsvorschlag. Zukünftige Smart Meter würden solche umfänglich möglich machen. Swisscleantech fordert eine Überarbeitung der Tarifvorgaben mit dem Ziel, dass für die Netznutzung ein Markt entstehe. Swisscleantech, VESE, Swisssolar, KGTV, Ökostrom, SBV, EGCH sprechen sich dafür aus, dass die gesetzliche Vorgabe distanzunabhängiger Tarife gelockert wird. Werde der Strom lokal produziert und verbraucht, soll der Verbraucher von den Kosten der höheren Netzebenen entlastet werden. Swisssolar schlägt vor, dass die ZEVs (Eigenverbrauchsgemeinschaften) vom Entgelt der Netzebene 7 verschont bleiben.

Der Konsumentenschutz ist ablehnend gegenüber den Anpassungen in der Netztarifierung und verlangt, dass die Netznutzungsentgelte unter keinen Umständen Kosten im Zusammenhang mit der Vermarktung von Stromangeboten des freien Markts beinhalten dürften, und fordert Arbeitstarife von 100 Prozent.