Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 57 Seiten

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KLASSIFIZ

Referenz/Ak in der Schweiz gebe. Auch wird die Methode eines statistischen Benchmarkings der Netzkosten, welches in diesem alternativen Ansatz Anwendung findet, kritisch bezüglich der Fähigkeit eingeschätzt, die Unterschiede der Netzbetreiber zu erfassen. ESI spricht sich gegen eine «automatische» Einführung der Anreizregulierung aus.

Die ElCom spricht sich für eine Evaluation der Sunshine-Regulierung aus, nicht jedoch für eine weitergehende explizite gesetzliche Regelung zur Einführung einer Anreizregulierung.

Travail.Suisse fordert eine Ergänzung um einen Schutz von Lohnbedingungen im Falle einer allfälligen Einführung einer Anreizregulierung. Zudem sieht Travail.Suisse in dem Regelungsvorschlag zwei Regulierungen, die sich überschneiden.

Weitere Punkte in der Netzkostenregulierung

Im weiteren Rahmen der Netzkostenregulierung wird die Verdeutlichung, dass der WACC (Weighted Average Cost of Capital) nur auf die Kapitalkosten anzuwenden sei, vor allem seitens der Branche und Stadt Lausanne diskutiert. VSE, DSV, Axpo u.a. erwähnen, dass die Praxis der ElCom wie auch die Branchenrichtlinien bei den Betriebskosten auch Kostenelemente aufführen, die einen Kapitalkostencharakter hätten und dementsprechend mit dem WACC verzinst werden. Zugleich gibt es für diese gesetzliche Klarstellung auch explizite Zustimmung (u.a. Ökostrom Schweiz). Zudem wird von der Branche (VSE, DSV, Axpo, CKW, BKW, Swissgrid u.a.) angemerkt, dass die Kosten von Rechten und Dienstbarkeiten als Kapitalkosten zu sehen seien. Der DSV will u.a., dass auch die Kosten für die Energieberatung anrechenbare Kosten sind. Zudem soll laut mehreren Stimmen die Anrechenbarkeit der Sensibilisierungskosten im Bereich der Verbrauchsreduktion möglich bleiben. Einige Stimmen (El-Com, GGS, Lonza) fordern, dass innovative Massnahmen nicht bei den Netzkosten anerkennungsfähig sein sollen, da eine parallele Förderung befürchtet wird.

2.7 Flexibilitäten

Die Regelungen zur Flexibilität in den Verteilnetzen werden mehrheitlich unterstützt und als energiewirtschaftlich bedeutend gesehen. Es werden vielfach mehr oder minder umfassende Vereinfachungen der vorgeschlagenen Gesetzesregelungen gefordert, v.a. auch von Seiten der Netzbetreiberbranche, die aber zugleich umfassendere Zugriffsrechte auf die Flexibilitäten möchte.

Die EnDK, RKGK und die Mehrheit der sich äussernden Kantone stimmen den vorgeschlagenen Regelungen zur Nutzung von Flexibilitäten bei Endverbrauchern, Erzeugern und Speicherbetreibern zu. Ausdrücklich wird die gesetzliche Zuweisung des Eigentums an der Flexibilität an jene unterstützt, die sie bereitstellen. Zudem sei nachvollziehbar, dass dadurch Investitionen in die Netzinfrastruktur teilweise begrenzt werden können. Der SSV und der Kanton GE betonen die Notwendigkeit einfacher praktikabler Regelungen. Der Kanton LU möchte, dass auch bei mittelgrossen Verbrauchern individuelle Vertragsbedingungen möglich sind. Der Kanton GR will eine Pflicht zur Implementation bzw. Harmonisierung auf eine einheitliche Schnittstelle für die Steuerung der Flexibilität für neue Geräte, welche ein Flexibilitätspotential besitzen. Der Kanton BL möchte ergänzend, dass in der Botschaft der Bezug der Flexibilitätsregulierung zur Speicherregulierung aufgezeigt wird.

FDP und CVP stimmen dem Regelungsvorschlag zu, merken aber an, er solle hinreichend praktikable und einfache Regelungen beinhalten. Der Spielraum für Vertragsabschlüsse solle nicht zu stark eingeschränkt werden. Eine zu weitgehende Verordnungskompetenz zuhanden des Bundesrates wird von