Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 57 Seiten
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KLASSIFIZ
Referenz/Ak hingegen, dass nur allgemeine, nicht wettbewerbsrelevante Geschäftsbedingungen veröffentlicht werden müssen, da Verträge dem Geschäftsgeheimnis unterliegen. Hingegen gehen weitere Netzbetreiber davon aus, dass Netzbetreiber und Elektrizitätsanbieter im freien Markt ein natürliches Interesse daran haben werden, die Zusammensetzung ihrer Elektrizitätsprodukte und die Vertragskonditionen zu veröffentlichen.
In Bezug auf die Diskussion zur vollständigen Strommarktöffnung wird vorgeschlagen, die Verantwortlichkeiten und die Datenaustauschmodalitäten zwischen dem Netzbetreiber und dem neuen Lieferanten zu präzisieren (bspw. die Verantwortung für die Abnahme von erneuerbarem Strom und Lieferung der rechnungsrelevanten Daten vom Netzbetreiber an den neuen Lieferanten), damit der Kunde eine konsolidierte Rechnung erhalten kann.
2.6 Netzregulierung (Sunshine- und Anreizregulierung)
Der Vorschlag der Ergänzung der heutigen kostenorientierten Netzregulierung um eine Sunshine-Regulierung erfährt eine breite Zustimmung. In vielen Stellungnahmen wird angemerkt, es sei notwendig, dass dieser Vergleich fair erfolgt, also Gleiches mit Gleichem verglichen wird, d.h. Besonderheiten der Netzgebiete (z.B. bezüglich Topographie und Anzahl und Dichte der Netzanschlusspunkte) berücksichtigt werden. Teils wird angemerkt, dass der Aufwand für EVU niedrig zu halten sei. Während die vorgeschlagene Evaluation durch das BFE tendenziell positiv aufgenommen wird, ist eine explizit im Gesetz erwähnte Einführung einer Anreizregulierung, welche dann greifen soll, wenn die Sunshine-Regulierung nicht zu ausreichenden Effizienzsteigerungen mit Auswirkungen auf die Netztarife führt, Thema der Diskussion.
Einführung der Sunshine-Regulierung
Die EnDK und der überwiegende Teil der sich äussernden Kantone begrüssen die geplante Sunshine-Regulierung. Die Wirkung der Sunshine-Regulierung werde sich eher mittelfristig zeigen, da erhebliche Kostenanteile als Folge der investierten Infrastruktur anfallen und sich nur langsam verändern werden. Zudem werden neue Bedürfnisse im Netzbetrieb sowie der Smart Meter-Rollout zusätzliche Kosten verursachen. RKGK und der Kanton TI betonen, dass bei der Sunshine-Regulierung die Berggebiete angemessen zu berücksichtigen seien. Der Kanton BS betont bei der Sunshine-Regulierung kritisch, dass eine Notwendigkeit einer Abstimmung mit den betroffenen Gruppen (Branche) bzw. relevanten Akteuren besteht. Er spricht sich zudem gegen die Indikatoren zur Qualität in der Grundversorgung im Netz, zu Investitionen in intelligente Netze und zum Messwesen aus.
BDP, CVP und FDP sprechen sich grundsätzlich für die Sunshine-Regulierung aus. Generell sollten bei der Umsetzung alle betroffenen Akteure eng miteinbezogen werden, damit ein möglichst benutzerfreundliches, zielführendes Endprodukt entsteht. Die CVP betont, dass die durchgeführten Vergleiche für die Kundinnen und Kunden einen klaren Nutzen bringen sollen. Die Vergleiche dürfen keine Ungleichbehandlungen zwischen den Netzbetreibern vorweisen, nicht durch die Optimierung von Kostenarten oder Kennzahlen verfälscht werden können und keine langfristigen Investitionen verhindern. Die BDP betont, dass der Aufwand für die Netzbetreiber niedrig zu halten sei. SP und GPS verlangen einen zusätzlichen Indikator zum Anteil Energie, die nach anerkannten ökologischen Kriterien zertifiziert ist oder diesen entspricht.
Die Netzbetreiber und ihre Verbände unterstützen eine Sunshine-Regulierung grundlegend. Der DSV will allerdings die Anwendung von Sunshine auf die 100 grössten Netzbetreiber begrenzen und betont, dass der Aufwand insgesamt niedrig zu halten sei. In einer Vielzahl von Stellungnahmen der