Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 57 Seiten

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KLASSIFIZ

Referenz/Ak eines sicheren und effizienten Netzbetriebs. Der Kanton NW will, dass die externen Kosten der Flexibilitätsnutzung von den Verteilnetzbetreibern verrechnet werden können. NW und ZH betonen zudem, dass die bisherige Opt-out-Lösung des Zugriffs der Netzbetreiber für bestehende Steuer- und Regelsysteme beibehalten werden soll. Der Kanton NW will zudem kostenlose Zugriffsrechte der Netzbetreiber auf Einspeisungen von drei Prozent sowie die Möglichkeit weitergehender kostenloser Zugriffsrechte. Lausanne lehnt die Flexibilitätsregulierung ab. Auch der Kanton AR ist für eine restriktive gesetzliche Regelung, da sich Flexibilität nicht in die Netzplanung integrieren lasse.

Seitens der Netzbetreiber wird ein Verzicht auf einseitige Regelungen zu Lasten der Netzbetreiber und die Gewährleistung eines sicheren und effizienten Netzbetriebs eingefordert. Die BKW, wie auch viele andere Netzbetreiber, begrüssen grundsätzlich ein gesetzliches Inhaberrecht an der Flexibilität. Weitere Regelungen würden übermässig detaillierte und teils einschränkende Vorgaben für Netzbetreiber beinhalten, die zudem nicht notwendig seien. Die Netzbetreiber seien heute schon angehalten, das Netz effizient zu betreiben. Zudem gäbe es Umsetzungsprobleme des Einsatzes von Flexibilität bei der Netzplanung, v.a. eine mangelnde Verfügbarkeit von Flexibilität zum Zeitpunkt, an dem sie benötigt wird. Es stellt sich auch die Frage der angemessenen Vergütung. So sei es schwierig, die Opportunitätskosten für die Lebensdauer des entsprechenden Netzabschnitts zu bestimmen. Eine grössere Anzahl Netzbetreiber wie auch VSE, DSV und Swisspower merken an, dass die vertragliche Nutzung der Flexibilität beim Verteilnetzbetreiber beim Betreiber vorgelagerter Netze oder beim Bilanzgruppenverantwortlichen zu Mehraufwendungen führt. Diese sollen sach- und verursachergerecht an den Inhaber der Flexibilität weitergegeben werden können. EKZ und SACEN wollen, dass Untersagungsmöglichkeiten der Nutzung seitens der Verteilnetzbetreiber eingeführt werden können. Vielfach wird von Netzbetreiberseite, wie auch von Swisscleantech, angemerkt, dass mit der vorgeschlagenen Regulierung ein Risiko bestehe, dass ein Grossteil der Flexibilität ungenutzt bleibt. Dies wäre volkswirtschaftlich unerwünscht. Die in Artikel 31f StromVV enthaltene Übergangsregelung (Opt-out) sei deshalb langfristig beizubehalten. Bei den Vertragsbedingungen fordern VSE, Axpo und weitere Netzbetreiber Vereinfachungen, und zwar derart, dass für die Verteilnetzbetreiber allein vorzugeben sei, dass sie diskriminierungsfreie Verträge zu Marktkonditionen mit den Inhabern der Flexibilität abschliessen sollen. Weitere Details seien zu streichen. Insbesondere die Forderung einheitlicher Vertragsbedingungen gehe zu weit.

Der DSV will, dass Flexibilitäten in erster Linie zur Optimierung des Netzes eingesetzt werden dürfen, wie es das NOVA4-Prinzip fordere. Erst in zweiter Priorität sollen Flexibilitäten auf einem Markt gehandelt werden können, wobei den Verteilnetzbetreibern daraus keine zusätzlichen Kosten entstehen dürfen. VSE, DSV, VSGS, Swisspower und eine grössere Anzahl von Netzbetreibern fordern im Gesetz konkrete kostenlose Zugriffsrechte der Netzbetreiber bis zu drei Prozent bei der Einspeisung. Mögliche darüber hinaus gehende Zugriffsmöglichkeiten auf Einspeisung und Last sollen ebenfalls bis zu einem bestimmten Prozentsatz kostenlos sein, auch solche zur Überbrückung. Axpo und EWS wollen, dass die Zugriffsrechte durch die Netzbetreiber selbst bestimmt werden. VSE, DSV und eine grosse Anzahl von Netzbetreibern sind im ähnlichen Sinne gegen eine Verordnungsbefugnis des Bundesrates bei Einzelheiten der Flexibilitätsregulierung. Auch wird gefordert, dass das Gesetz um einen Artikel ergänzt wird, der regelt, dass die Endverbraucher und die sonstigen direkt oder indirekt an das Netz Angeschlossenen ihren Netzbetreiber bei Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs unterstützen.

4 NOVA = Netzoptimierung vor Verstärkung vor Ausbau