Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 57 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 35Fedlex · Ergebnisbericht
KLASSIFIZ
Referenz/Ak der FDP abgelehnt. Die GLP stimmt ebenfalls grundsätzlich zu und fordert, dass Anreize für die Bereitstellung von lokalen Energiereserven, die Vermeidung von Netzüberlastungssituationen sowie zur Sicherstellung der Qualität (Spannungshaltung, Blindleistungskompensation) gesetzt werden. Anreize, welche den Netzausbau indirekt als Mittel für eine höhere Netzentschädigung nutzbar machen, sollen abgeschafft werden. Auch die BDP stimmt grundsätzlich zu, fordert allerdings weniger detaillierte Regelungen und betont u.a. die Wichtigkeit eines garantierten Letzteingriffsrechts des Netzbetreibers.
Alpiq, tiko, Swisscleantech u.a. sehen die Einführung einer Flexibilitätsregulierung als wichtige Massnahme an, da sie eine Alternative zum Netzausbau sei. Für Swisscleantech und KGTV hat die Bewirtschaftung von Flexibilitäten sogar Priorität vor dem Netzausbau. Die Rahmenbedingungen seien auf diesen Grundsatz auszurichten. Privatwirtschaftliche Bestrebungen, einen Flexibilitätsmarkt aufzubauen, seien zu unterstützen und gezielt zu fördern. Insbesondere seien Flexibilitätsanreize für die Bereitstellung von lokalen Energiereserven, die Vermeidung von Netzüberlastungssituationen sowie zur Sicherstellung der Qualität zu setzen. Alpiq erwähnt, dass bei der Beschaffung netzdienlicher Flexibilität durch die Netzbetreiber höchstmögliche Transparenz zu herrschen habe, weil Netzbetreiber nicht selten über eigene Flexibilitat verfügen. Sie fordert deshalb, dass die Beschaffung erzeugungs- und verbrauchsseitiger Flexibilität diskriminierungsfrei im Wege einer Ausschreibung zu erfolgen habe. Individuell ausgehandelte Konditionen würden zu Intransparenz führen. Auch tiko ist für eine technologieneutrale Ausgestaltung und äussert sich gegen eine Differenzierung der Vertragsbedingungen nach Umfang des Flexibilitätspotenzials. Beide wenden sich gegen garantierte Zugriffsrechte der Netzbetreiber, ausser im Notfall. Im Notfall solle bei einem Zugriff auf Flexibilitäten eine Entschädigung erfolgen. Auch sei beim Einbezug von Flexibilität in der Netzplanung das einschränkende Kriterium «soweit dies insgesamt vorteilhaft ist» zu streichen, da dann das Potential eines netzdienlichen Einsatzes von Flexibilität in der Praxis nicht ausreichend genutzt werden könne. Laut tiko solle der Bundesrat die garantierten Zugriffsrechte der Netzbetreiber nicht technologiespezifisch festlegen und bei externen Kosten der Flexibilitätsnutzung auf die Verteilnetzbetreiber soll es keine Regelungskompetenz geben. Alpiq möchte eine zusätzliche Regelungskompetenz zum Begriff grosser Netzdienlichkeit. tiko fordert zudem eine Entflechtung der Verteilnetzbetreiber.
Ökostrom, Fleco Power u.a. stimmen dem Regelungsvorhaben zu, kritisieren aber die garantierten Zugriffsrechte der Netzbetreiber als widersprüchlich zu den Inhaberrechten. Eine Vergütung habe sich in allen Fällen an den Opportunitätskosten zu bemessen. Für Swissgrid macht bei der Ausgestaltung der garantierten Nutzungsrechte der Begriff «Überbrückungsmassnahme» keinen Sinn. Entweder seien es Massnahmen, die zum Erhalt der Stromversorgung beitragen, oder nicht. Die Überbrückungseigenschaft sei nicht relevant bzw. unklar. Swissgrid fordert zudem, dass der Bundesrat die Transparenz- und Publikationspflichten der Verteilnetzbetreiber, den Schutz der Flexibilitätsinhaber und die Vorgaben für den Fall, dass die Verteilnetzbetreiber mit ihren Vergütungen oder übrigen Vertragsbedingungen andere Flexibilitätsnutzungen so stark beschränken, dass sich kein Markt entwickle, verbindlich regle. Vor allem solle Flexibilität vorrangig zu systemdienlichen Zwecken genutzt werden. Eine Verwendung von Flexibilitäten solle mit ihr koordiniert werden, um eine optimale Nutzung dieser Ressource zu gewährleisten.
FRC und der Konsumentenschutz stimmen der Flexibilitätsregulierung zu, fordern aber Verschärfungen zum Schutz der Inhaberrechte. Explizit unterstützen sie Vorgaben einheitlicher Vertragsbedingungen. Wichtig seien zudem ausdrückliche Vorgaben zum Opt-in, leicht verständliche Angebote, die Sicherstellung niedrigerer Rechnung bei Flexibilitätszugriff, transparente Informationen und eine effektive Preisüberwachung durch ElCom. Laut FRC soll die Notwendigkeit eines Zugriffs durch den Netzbetreiber belegt werden. Zudem sollen etwaige Vorteile von Grosskundinnen und -kunden evaluiert