Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 57 Seiten
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KLASSIFIZ
Referenz/Ak werden, um so eine Gleichstellung der Flexibilitätsinhaber zu erreichen. FRC fordert im Kontext der Flexibilitätsregulierung auch die Einführung von dynamischen Tarifen.
Seitens der Wirtschaft wird die Flexibilitätsregulierung grundsätzlich begrüsst. Swissmem merkt allerdings an, dass der nachfrageseitigen Flexibilität in gleichem Masse wie den konventionellen Erzeugern die Handlungsfreiheit zuzugestehen sei, ihre Leistungen ertragsoptimiert in verschiedenen Märkten einzusetzen. Die garantierten Zugriffsrechte der Netzbetreiber werden insofern kritisiert. Der SGV fordert eine eindeutige Eigentumszuweisung der Flexibilität. Für GGS und Lonza ist die Abgrenzung der Zugriffsberechtigungen auf netzdienliche bzw. systemdienliche Flexibilität unklar; sie solle verbessert werden. IGEB, Lonza, GGS und SBS merken an, dass die Flexibilitätsregulierung nicht zu zusätzlichen Kosten führen dürfe. Flexibilität könne über differenzierte Tarife erschlossen werden, ohne dass dabei über den normalen Netzbetrieb hinausgehende Kosten anfallen. lm Gegenteil, mit besseren Steuerungsmöglichkeiten falle sogar ein Nutzen an.
Grundlegende Zustimmung erfährt die Einführung einer Flexibilitätsregulierung auch durch WEKO und ElCom. Hierdurch werde die Behandlung von Flexibilitäten sowie die Koordination zur Verhinderung von Nutzungskonflikten aufgrund der Vielzahl der potentiell involvierten Akteure im StromVG verankert. Allerdings gibt es Kritik zu deren Ausgestaltung. Die WEKO fordert, dass bei den Vertragsbedingungen allein eine Diskriminierungsfreiheit einzufordern sei. Den Akteuren sollen keine Vorgaben hinsichtlich der Höhe des Preises für die Flexibilitätsnutzung gemacht werden und eine weitere Unterscheidung der Flexibilitäten bezüglich der Vertragsmöglichkeiten sei obsolet. Es sei zudem auf zusätzliche Ausführungen in der Botschaft zu verzichten, wonach die Verteilnetzbetreiber von den vertraglich zugesicherten Nutzungsberechtigungen möglichst ausgewogen über ihre Vertragspartner hinweg Gebrauch zu machen hätten. Auch solle es, ausser im Notfall, keine garantierten Nutzungsrechte der Netzbetreiber geben. Sie könnten Flexibilität immer über den Markt beschaffen. Auch im Notfall sei die Nutzung von Flexibilität zu vergüten. Die ElCom fordert, dass aus dem Gesetz klarer hervorgeht, dass der Einsatz von netzdienlicher Flexibilität an Stelle eines Netzausbaus (nur) dann angebracht ist,
wenn der Netzbetrieb dadurch an (Kosten-)Effizienz gewinnt bzw. sicherer oder leistungsfähiger wird. Zudem bemängelt sie, dass das StromVG abgesehen von der Vorgabe zur Einheitlichkeit der Verträge keine Vorschriften enthalte. Seien keine Missbrauchstatbestände bzw. Schutzvorschriften definiert, könne die ElCom auch keine Missbrauchsprüfung vornehmen. Der Bundesrat solle daher verbindlich verpflichtet werden, entsprechende Regelungen zu erlassen. Auch solle eine allfällige Evaluation durch die ElCom als deren Aufgabe im Artikel 22 StromVG geregelt werden. Es stelle sich jedoch die Frage, ob eine solche überhaupt in den Aufgabenbereich eines Regulators falle.
SGB und VPOD stimmen der Regulierung prinzipiell zu. Die SBB merkt an, dass nicht nur Verteilnetzbetreiber die Flexibilität nutzen können sollen. Auch Dritte sollen die Möglichkeit haben, den Verteilnetzbetreibern Produkte für den Netzbetrieb anzubieten. Die SIA bewertet den Regelungsansatz grundsätzlich positiv und möchte bei den Detailregelungen neben der Branche eingebunden sein.
Auch fordert sie dynamische Tarife. Die ZHAW betont, dass die kostenfreie Flexibilitätsnutzung durch die Netzbetreiber auf Fälle eingeschränkt werden muss, in denen dies ökonomisch sinnvoll ist. Dies sei durch Anwendungsfälle zu präzisieren. Der Flexibilitätsbegriff solle ferner auf nicht-steuerbare Lasten ausgeweitet werden, im Sinne der Einführung unterbrechbarer Verträge, wobei eine Unterbrechung nach standardisierten Opportunitätskosten zu vergüten sei.
Kritischere Stimmen zur Flexibilitätsregulierung seitens der Kantone finden sich in den Stellungnahmen von AR, NW, TG und ZH. Der Kanton TG stimmt der Massnahme zwar grundsätzlich zu, fordert aber einen Verzicht auf einseitige Regelungen zu Lasten der Netzbetreiber und die Gewährleistung