Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 57 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 41Fedlex · Ergebnisbericht
KLASSIFIZ
Referenz/Ak Produzenten eine angemessene, sich an den Opportunitätskosten orientierende Entschädigung oder eine kostendeckende finanzielle Unterstützung erhalten. Alpiq verlangt die Streichung, da keine klaren Rechte und Pflichten definiert würden, wodurch mehr Rechtsunsicherheit geschaffen werde. SBS und die SP Neuenburg verlangen eine genauere Umschreibung.
ElCom, GGS und Lonza möchten eine Ausweitung auf Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Übertragungsnetzbetriebs, damit auch der Normalbetrieb und nicht nur die Gefährdung erfasst ist. Die Abgrenzung zwischen Normalbetrieb und präventiven Massnahmen zur Verhinderung einer Gefährdung des sicheren Übertragungsnetzbetriebs sei nicht klar bzw. fliessend, denn auch Massnahmen im Normalbetrieb hätten präventive Wirkung, da sie eine Gefährdung der Versorgungssicherheit verhindern.
EWZ, Swissgrid und VBE verlangen, die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten nach dem Kaskadenprinzip klar zu regeln. Die Swissgrid soll nur mit den direkt ans Übertragungsnetz angeschlossenen Netzbetreibern Vereinbarungen abschliessen. Diese wären ihrerseits verpflichtet, mit geeigneten an ihr Netz angeschlossenen Netzbetreibern und Akteuren Vereinbarungen abzuschliessen. Die BKW möchte die Bestimmung ergänzen, wonach die notwendigen Massnahmen auf Basis marktbezogener, vertraglicher Vereinbarungen getroffen werden sollen und angemessen zu vergüten seien. Weiter möchte sie, dass klarer umschrieben wird, wann das vertragliche Sicherheitsnetz nicht reicht.
Swissgrid will nicht erst anordnen können, wenn die Gefährdung unmittelbar und erheblich ist, sondern wenn der sichere Übertragungsnetzbetrieb «erst normal» gefährdet ist. Swissgrid soll ausdrücklich das Recht und die Pflicht verliehen werden, sämtliche Stromflüsse (Ein- und Ausspeisung sowie Transite) anzupassen oder diese Anpassung ausdrücklich zu verlangen. Weiter verlangt die BKW,
dass nicht nur die Anordnungen der ElCom gemeldet werden, sondern auch die Begründung dafür. Zudem soll beides auch den Betroffenen gemeldet werden. Swissgrid möchte nicht nur Ersatzmassnahmen treffen, sondern auch solche anordnen. Die Junge SVP Solothurn verlangt, dass Swissgrid den Durchgriff auf die Verteilnetze erhält, wenn die Situation es erfordere.
Nach Meinung der EWZ und VBE sollen die durch Ersatzmassnahmen verursachten Mehrkosten Teil der Netzkosten und nicht, wie vorgeschlagen, von den Säumigen zu tragen sein. ElCom und Swissgrid lehnen eine Zuordnung der Kosten auf das Übertragungsnetz ab. Zudem erachten ElCom, Lonza und GGS die Bestimmungen als redundant. Die Kosten seien schon heute anrechenbar, wenn Artikel 15 StromVG erfüllt ist.
Die Axpo verlangt, dass rechtskräftige Haftungsansprüche von Endverbrauchern aus Schäden eines manuellen Lastabwurfs bei Endverbrauchern als Kosten der Durchführung eines manuellen Lastabwurfs gelten. BKW und Regiogrid vermissen v.a. Regelungen zu manuellen Lastabwürfen sowie eine Regelung von Haftungsfragen. Die BKW beantragt einen Absatz, wonach im Falle von Anordnungen der Swissgrid bis zur Wiederherstellung des Betriebs des Übertragungsnetzes alle Leistungspflichten ruhen und auch die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen ist. Zudem beantragt die BKW einen Zusatz, in welchem definiert wird, wann eine Gefährdung des sicheren Betriebs des Übertragungsnetzes vorliegt.
ElCom und Swissgrid möchten, dass die ElCom den «Vertragsabschluss verfügen» kann, wenn sich ein Beteiligter weigert, eine Vereinbarung abzuschliessen. Die Swissgrid befürchtet, dass die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung den Vertragsabschluss deutlich verzögere, weil die Verfügung nicht mehr den Vertragsabschluss ersetzen kann, sondern die Swissgrid den Vertrag beim Vertragspartner durchsetzen müsse.