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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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c. weist sie auf die Möglichkeit hin, schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erklären zu können, nicht als qualifizierte Anlegerin oder Anleger gelten zu wollen.
Art. 13a Bst. b
Für ausländische kollektive Kapitalanlagen müssen der FINMA folgende Dokumente zur Genehmigung unterbreitet werden:
b. das Basisinformationsblatt nach den Artikeln 58–63 und 66 FIDLEG34;
Art. 15 Abs. 3
3 Zu melden sind ferner Änderungen des Prospekts sowie des Basisinformationsblatts nach den Artikeln 58–63 und 66 FIDLEG35.
Gliederungstitel vor Art. 31
4. Kapitel: Wahrung der Anlegerinteressen
Art. 31 Abs. 1 und 4, Einleitungssatz
1 Personen, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, sowie ihre Beauftragten dürfen von kollektiven Kapitalanlagen Anlagen auf eigene Rechnung nur zum Marktpreis erwerben und ihnen Anlagen aus eigenen Beständen nur zum Marktpreis veräussern.
4 Personen, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, sowie ihre Beauftragten dürfen keine Ausgabe- oder Rücknahmekommission erheben, wenn sie Zielfonds erwerben, die:
Art. 32 Abs. 1
1 Personen, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, sowie ihre Beauftragten berechnen die Honorare an natürliche oder juristische Personen, die ihnen nahe stehen und die für Rechnung der kollektiven Kapitalanlage bei der Planung, der Erstellung, dem Kauf oder dem Verkauf eines Bauobjektes mitwirken, ausschliesslich zu branchenüblichen Preisen.
Art. 32a Abs. 5
5 Für Immobilienwerte, an denen die Fondsleitung, die SICAV oder diesen nahestehende Personen Bauprojekte durchführen lassen, darf die FINMA keine Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen bewilligen.
34 SR 950.1
35 SR 950.1