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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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b. der Privatkundin oder dem Privatkunden die Adresse der Website und die Stelle, an der das Basisinformationsblatt auf dieser Website einzusehen ist, bekannt zu geben.
Art. 13 Zeitpunkt und Form der Information
(Art. 9 Abs. 1 FIDLEG)
Die Kundinnen und Kunden sind so zu informieren, dass ihnen vor Vertragsschluss genügend Zeit bleibt, um die Informationen mit Blick auf den Vertragsschluss zur Eröffnung der Kundenbeziehung oder auf die Erbringung der Finanzdienstleistung zu verstehen.
Art. 14 Zeitpunkt der Information über die Risiken und Kosten
(Art. 9 Abs. 1 FIDLEG)
1 Finanzdienstleister informieren zu den Risiken und Kosten:
a. beim Vertragsschluss zur Eröffnung der Kundenbeziehung;
b. vor erstmaliger Erbringung der Finanzdienstleistung.
2 Sie informieren innert angemessener Frist bei wesentlichen Änderungen in den Informationen.
Art. 15 Beratung unter Abwesenden
(Art. 9 Abs. 2 und Art. 63 Bst. c FIDLEG)
1 Eine Beratung unter Abwesenden im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 FIDLEG liegt vor, wenn:
a. sich die Parteien nicht am selben Ort befinden; und
b. es technisch nicht möglich ist, dem Privatkundin oder dem Privatkunden das Basisinformationsblatt vor der Zeichnung oder dem Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.
2 Die Privatkundin oder der Privatkunde kann in genereller Weise zustimmen, dass das Basisinformationsblatts erst nach Abschluss des Geschäfts zur Verfügung gestellt wird. Diese Zustimmung muss gesondert von derjenigen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen.
3 Die Zustimmung nach Absatz 2 kann jederzeit widerrufen werden.
2. Abschnitt: Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen
Art. 16 Vertretungsverhältnisse
(Art. 11 FIDLEG)
Lässt sich eine natürliche Person vertreten, so berücksichtigt der Finanzdienstleister für die Angemessenheits- und die Eignungsprüfung die Kenntnisse und Erfahrungen der vertretenden Person.