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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

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Anhang 2 (Art. 50)

Mindestinhalt des Prospektes Schema für Forderungspapiere

Wenn eine Ausnahme nach Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG beansprucht wird, ist im Prospekt [an prominenter Stelle | auf der Deckseite] darauf hinzuweisen, dass dieser noch nicht geprüft ist. Zusätzlich ist diesfalls darauf hinzuweisen, dass der Prospekt nur per Prospektdatum aktuell ist und bis zum Prüfentscheid nicht aktualisiert oder nachgeführt werden muss.

Der Prospekt für Forderungspapiere muss folgende Angaben enthalten:

1 Zusammenfassung [in tabellarischer Form; als Zusammenfassung zu kennzeichnen; von den anderen Teilen des Prospektes abzugrenzen]

Die Zusammenfassung muss folgende Angaben enthalten:

1.1 Erklärung, dass die Zusammenfassung als Einleitung zum Prospekt zu verste-

hen ist;

1.2 Erklärung, dass sich der Entscheid eines Anlegers zur Investition (Anlageent-

scheid) auf die Angaben im Prospekt (in seiner Gesamtheit) und nicht auf die Zusammenfassung stützen muss;

1.3 Erklärung, dass eine Haftung für die Zusammenfassung nur für den Fall be-

steht, dass diese irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospektes gelesen wird.

1.4 Firma des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber

1.5 Sitz des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber

1.6 Rechtsform des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber

1.7 Hinweis (gut sichtbar und an prominenter Stelle), sofern das Revisionsunter-

nehmen des Emittenten nicht von einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird (Art. 8 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200519 [RAG] i.V.m. Artikel 2 der Bekanntmachungsverordnung RAB vom 23. August 201720 [BekV-RAB]).

1.8 Bei einem Prospekt:

1. Art der Forderungspapiere

Bei einem Basisprospekt:

2. Art derjenigen Effekten- bzw. Produktetypen, welche im Basisprospekt beschrieben sind

1.9 Bei einem Prospekt:

1. Wertpapierkennnummer (Valorennummer, ISIN, etc.)

19 SR 221.302

20 SR 221.302.34