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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

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2.3.2 Revisionsorgan des Emittenten

1. Name bzw. Firma und Adresse des gesetzlich zugelassenen Revisionsorgans, welches die im Prospekt veröffentlichten Jahresabschlüsse geprüft hat.

2. Wurde für das laufende Geschäftsjahr ein anderes Revisionsorgan gewählt, so ist dies anzugeben.

3. Falls das Revisionsorgan während des Zeitraums der von im Prospekt veröffentlichten Jahresabschlüssen abgewählt bzw. entlassen, nicht wiedergewählt wurde oder es sich von selbst zurückgezogen hat: Offenlegung der entsprechenden Gründe.

2.4 Geschäftstätigkeit des Emittenten

Ist der Emittent eine Konzernobergesellschaft, sind die Angaben über die Geschäftstätigkeit konzernweit auf konsolidierter Basis zu machen. Für andere Emittenten sind die Abgaben über die Konzernobergesellschaft ebenfalls anzufügen, sofern sie für die Beurteilung der Effekten von wesentlicher Bedeutung sind.

1. Angaben über die Geschäftstätigkeit, welche für die Beurteilung der Geschäftstätigkeit und Ertragskraft von Bedeutung sind;

2. falls diese Angaben durch aussergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden sind: besonderer Hinweis darauf.

3. Angaben über die wesentlichen Perspektiven mit dem Hinweis darauf, dass diese mit Ungewissheit behaftet sind.

2.4.1 Haupttätigkeit

Beschreibung der aktuellen Haupttätigkeitsbereiche unter Angabe der wichtigsten Arten der erbrachten Dienstleistungen.

2.4.2 Gerichts-, Schieds- und Administrativverfahren:

1. Angaben über hängige oder drohende Gerichts-, Schieds- oder Administrativverfahren, soweit diese von wesentlicher Bedeutung für die Vermögens- oder Ertragslage sind;

2. falls keine derartigen Verfahren hängig oder angedroht sind, ist eine entsprechende Negativerklärung abzugeben.

2.5 Kapital und Stimmrechte des Emittenten

Sofern es sich beim Garantie- oder Sicherheitengeber um ein Institut nach Artikel 70 Absatz 1 FIDLEG handelt, genügen die Angaben lediglich über den Garantie- oder Sicherheitengeber.

2.5.1 Kapitalstruktur

1. Darlegung der Kapitalstruktur, namentlich durch Angabe des Betrags des ordentlichen, genehmigten und bedingten Kapitals per Stichtag des Jahresabschlusses;