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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

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3.2.12 Ausgestaltung der Effekten

1. Art der Ausgestaltung der Effekten (Wertpapiere/Globalurkunde/Wertrecht);

2. die Regelung der Übertragungsmöglichkeiten und des Nachweises der Rechtsträgerschaft muss offengelegt werden;

3. falls die Effekten in Form einer oder mehrerer Globalurkunden auf Dauer verbrieft werden oder als Wertrechte ausgegeben werden, ist im Prospekt deutlich darauf hinzuweisen, dass der Anleger gegebenenfalls die Auslieferung von Einzelurkunden nicht verlangen kann.

3.2.13 Mit den Effekten verbundene Rechte und Anpassungsmodalitäten

1. Angaben über die mit den Effekten verbundenen Rechte.

2. Bei Effekten mit dynamischer Struktur ist zudem darzulegen, wie die preisrelevanten Parameter der Produktbedingungen (z.B. die Zusammensetzung der Basiswerte) während der Laufzeit verändert werden können. Insbesondere ist gesondert darauf hinzuweisen, ob und welche Anpassungen der Emittent vornehmen kann.

3.2.14 Ausübungsverfahren

Allgemeine Hinweise, wie die Ausübung durch den Anleger vorgenommen werden muss, falls eine solche vorgesehen ist (u.a. Zeitpunkt und Ort der Einreichung der Ausübungserklärung).

3.2.15 Ausübungsmodalitäten

Angabe des massgebenden Ausübungsverhältnisses sowie des Zeitpunkts der letztmöglichen Ausübung (einschliesslich der Uhrzeit, sofern diese nicht auf den Handelsschluss fällt). Auf eine Beschränkung der maximal zulässigen Ausübungsmenge pro Tag sowie die Festlegung von minimalen Ausübungsmengen ist gesondert hinzuweisen.

3.2.16 Anpassungsmöglichkeiten

1. Angaben über die Anpassungen der Bedingungen der Effekten bei unvorhersehbaren Veränderungen der Basiswerte wie einem Titelumtausch oder ähnlichen Transaktionen

2. Angaben über die Möglichkeit von nachträglichen Anpassungen der Bedingungen unabhängig von unvorhersehbaren Veränderungen der Basiswerte, sofern eine solche vorgesehen ist.

3.2.17 Kapitalschutz

1. Höhe des Kapitalschutzes.

2. Falls der Kapitalschutz von Bedingungen wie dem Erreichen, Über- oder Unterschreiten von Schwellenwerten verbunden ist, so ist dies aufzuführen. Der Prospekt muss zudem Angaben darüber enthalten, wie die Höhe des Kapitalschutzes berechnet wird.