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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

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3.2.18 Stillhalter-Optionen

Werden die Effekten als Stillhalter-Optionen bezeichnet, so ist unter dem Titel «Absicherung des Emittenten» eine Erklärung abzugeben, dass die entsprechende Anzahl Basiswerte dem Emittenten und/oder den Inhabern der Optionen verpfändet oder hinterlegt ist, damit der Emittent jederzeit seinen Verpflichtungen zur Lieferung der Titel nachkommen kann.

3.2.19 Emittenten- oder Garantie- oder Sicherheitengeberwechsel

Sofern vorgesehen, Voraussetzungen für einen Emittenten- oder Garantie- oder Sicherheitengeberwechsel

3.3 Basiswerte

Der Prospekt enthält folgende Angaben über die Basiswerte:

3.3.1 Allgemeine Angaben

1. allgemeine Bezeichnung der Basiswerte und, sofern es keine öffentliche zugängliche Beschreibung der Basiswerte gibt, kurze Beschreibung der Basiswerte;

2. sofern vorhanden, ISIN der Basiswerte; andernfalls ein anderweitiges, eindeutiges Identifikationsmerkmal;

3. Sind die Basiswerte an einer Börse gehandelt, Angabe des Börsenplatzes, ansonsten Angabe, wo die Preisermittlung der Basiswerte öffentlich zugänglich ist;

3.3.2 Zusätzliche Angaben bei Effekten auf Beteiligungsrechte oder Forderungs-

rechte

1. falls eine Lieferung der Basiswerte vorgesehen ist und die Übertragbarkeit der Basiswerte beschränkt ist, ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

2. Hinweis, wo die aktuellen Geschäftsberichte der Emittenten der Basiswerte während der gesamten Laufzeit der Effekten kostenlos bezogen werden können, sofern diesen nicht auf der Internetseite des Emittenten der Basiswerte zugänglich ist oder über diese bezogen werden kann.

3.3.3 Zusätzliche Angaben bei Effekten auf kollektive Kapitalanlagen

Bei kollektiven Kapitalanlagen Angabe der Fondsleitung bzw. der herausgebenden Gesellschaft und Angaben zur Zusammensetzung bzw. zum Anlageuniversum der jeweiligen kollektiven Kapitalanlage, sofern diese Informationen nicht öffentlich zugänglich sind;

3.3.4 Zusätzliche Angaben bei Effekten auf Indizes

1. Namen der Stelle, welche den Index berechnet und publiziert (Indexsponsor) sofern diese Informationen nicht öffentlich zugänglich sind;

2. Angaben darüber, wo Informationen über das Titeluniversum und die Berechnungsweise des Index öffentlich zugänglich sind;

3. Angabe, ob es sich um einen Preis (Price)- oder Performanceindex (Total-Return-Index) handelt.