Vorlage
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 71Fedlex · Vorlage
3.6 Wertpapierkennnummern (Valorennummer, ISIN, etc.)
Wertpapierkennnummern (Valorennummer, ISIN etc.)
3.7 Gebühren
Nach Emission während der Laufzeit beim Anleger erhobene Gebühren sind auszuweisen.
3.8 Sicherstellung
1. Beschreibung der Art und Natur von allfälligen Sicherstellungen.
2. Im Falle von Garantien, Bürgschaften oder ähnlichen Sicherungsverspre-
chen von Dritten ist der volle Wortlaut in den Prospekt aufzunehmen.
3. Falls der vollständige Wortlaut des Sicherungsversprechens keinen kla-
ren Aufschluss über die Rechtsnatur, den Umfang und die Durchsetzbarkeit der Sicherheit vermittelt, ist dieser durch eine Beschreibung im Prospekt zu ergänzen. Von der Pflicht zur Aufnahme des vollständigen Wortlauts kann die Prüfstelle auf entsprechendes Gesuch hin entbinden, sofern dieser sehr umfangreich ist und stattdessen in den Prospekt eine Zusammenfassung aufgenommen wird. Zusätzlich muss den Anlegern die Möglichkeit eingeräumt werden, den vollen Wortlaut kostenlos zu beziehen.
4. Staatsgarantien: Bei Emittenten mit Staatsgarantie kann im Prospekt auf
die entsprechenden anwendbaren Gesetzesbestimmungen verwiesen werden. Im Prospekt sind klare Angaben über den Inhalt der Staatsgarantie zu machen. Dabei ist dem Anleger namentlich darüber Aufschluss zu erteilen, ob die Staatsgarantie auch die spezifischen Effekten sicherstellt oder nicht. Der Text der Staatsgarantie ist vollständig im Prospekt abzudrucken, falls nicht auf bestimmte Artikel eines öffentlich-rechtlichen Gesetzes, welches den genauen Umfang der Staatsgarantie enthält, verwiesen werden kann. Angaben über die Geltendmachung und Durchsetzung allfälliger Ansprüche aus dem Sicherungsversprechen gegenüber dem Staat sind im Prospekt offenzulegen.
5. Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Der Prospekt hat das auf das Si-
cherungsversprechen anwendbare Recht und den Gerichtsstand zu bezeichnen.
6. Keep-Well-Agreement: Im Prospekt ist deutlich darauf hinzuweisen, dass
es sich nicht um eine Garantie oder eine Solidarbürgschaft handelt, und es muss im Prospekt über die Natur und die Verbindlichkeit des Keep-Well-Agreements Aufschluss gegeben werden, sollte dies nicht aus dem Wortlaut des Keep-Well-Agreements klar hervorgehen.
7. Im Prospekt ist namentlich zu den nachfolgenden Punkten Stellung zu
nehmen:
– rechtliche Durchsetzbarkeit des Keep-Well-Agreements für den Emittenten;