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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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3.3.5 Zusätzliche Angaben bei Effekten auf standardisierte Optionen und Termin-
kontrakte
1. Kontraktmonate, einschliesslich der Laufzeit und dem Verfall oder Angaben zum Umschichtungsmechanismus;
2. Kontrakteinheit und Preisnotierung.
3.3.6 Zusätzliche Angaben bei Effekten auf Baskets von Basiswerten
1. Anfangsfixierung sowie die prozentuale und wo sinnvoll die anteilsmässige Anfangsgewichtung der Baskettitel;
2. falls die Zusammensetzung des Baskets vordefinierten Anpassungen unterliegt, ist das zulässige Anlageuniversum zu beschreiben.
3.3.7 Derivate mit diskretionärer Verwaltung (Actively Managed Certificates)
Als Actively Managed Certificates gelten Effekten, deren Basiswert während der Laufzeit diskretionär verwaltet wird.
Im Prospekt bzw. in den endgültigen Bedingungen ist auf die diskretionäre Verwaltung hinzuweisen.
Der Prospekt hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Eckwerte der Anlagestrategie (u.a. Titeluniversum; Kriterien der Titelauswahl; Information, wie die Erträge der Basiswerte behandelt werden);
2. Angaben zum Verwalter der Anlagestrategie (mindestens Name/Firma, Wohnsitz/Sitz, Aufsichtsbehörde oder Erklärung, dass er nicht prudenziell beaufsichtigt wird);
3. Verwaltungskommission: Angaben zu sämtlichen Entschädigungen an den Verwalter der Anlagestrategie (Verwaltungsgebühren), die für das Produkt anfallen;
4. Angabe bei welcher Stelle die Information zur Anlagestrategie kostenfrei bezogen werden kann;
5. Angabe bei welcher Stelle die aktuelle Zusammensetzung des Basiswertes (unter Angabe der prozentualen Gewichtung) zugänglich ist (die Angabe über die Zusammensetzung ist mindestens monatlich zu aktualisieren.
3.4 Publikation
Hinweis, wo Mitteilungen über die Effekten und den Emittenten bzw. allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber veröffentlicht werden.
Sollen Mitteilungen mittels Veröffentlichung auf einer Internetseite erfolgen, so muss im Prospekt die Internetseite bezeichnet werden.
3.5 Beschränkung der Übertragbarkeit, Handelbarkeit
Übertragbarkeit der Effekten und allfällige Beschränkungen der Handelbarkeit.