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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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5. Grundstücksfläche;
6. Nutzflächenübersicht (Wohnen, Büro, Gewerbe, Lager, Parkplätze etc.).
Der Emittent kann diese Angaben auf jene Immobilien beschränken, deren aktueller Wert mehr als zwei Prozent zur Bilanzsumme des Emittenten beiträgt, wobei in jedem Fall mindestens die 15 grössten Objekte offenzulegen sind.
2.4.2.2 Offenzulegende allgemeine Angaben für jede Anlagekategorie
1. aktueller Wert;
2. Mieteinnahmen pro Jahr;
3. Segmentierung nach Märkten;
4. Aufteilung des Anlagebestandes in Subsegmente;
5. Leerbestände in Prozent der Sollmieterträge.
6. Falls es sich um Industrie-, Büro- und Gewerbeimmobilien handelt: Fäl-
ligkeits-Analyse der Mietverträge.
2.4.2.3 Auf Gesellschaftsstufe offenzulegende Angaben
1. Die fünf wichtigsten Mieter unter Angabe der Namen sowie der prozen-
tualen Anteile der von diesen generierten Mieterträgen an den gesamten Mieterträgen.
2. Bestehen Mietverträge mit zwei oder mehreren Gesellschaften, welche
untereinander durch eine Mehrheit von Stimmrechten oder Kapitalanteilen oder durch eine Beherrschung auf andere Weise zu einer Unternehmensgruppe verbunden sind, so sind alle Mietverträge mit dieser Unternehmensgruppe offenzulegen, falls diese bei einer konsolidierten Betrachtungsweise zu den fünf wichtigsten Mietern des Emittenten gehört.
2.4.2.4 Entwicklungsliegenschaften
Bei Entwicklungsliegenschaften (Projekte) sind nebst den in Ziffer 2.4.2.1 aufgelisteten Angaben noch folgende aufzuführen:
1. Beschreibung des Projekts;
2. Projektstand (Bewilligungen, Bauten, Verkauf/Vermietung);
3. geschätzter Fertigstellungszeitpunkt.
2.4.2.5 Beteiligungen des Emittenten an Immobiliengesellschaften
Wesentliche Beteiligungen des Emittenten an Immobiliengesellschaften sind offenzulegen. Als wesentlich gelten Beteiligungen im Umfang von mindestens 10 % der konsolidierten Bilanzsumme des Emittenten. Dabei sind folgende Angaben aufzuführen:
1. Name der Zielgesellschaft;
2. Höhe der Beteiligung.
Für wesentliche Beteiligungen an nicht börsenkotierten Immobiliengesellschaften sind diese Daten offenzulegen, soweit sie dem Emittenten (Aktionär) aufgrund der Rechnungslegung der betreffenden Immobiliengesellschaften erhältlich sind oder ihm zur Publikation mitgeteilt wurden.