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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

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9. Darlegung der Kompetenzen zur Abänderung der Anlagepolitik.

2.5.3 Getätigte Anlagen

Zahlenangaben über die wesentlichen, während des durch die historischen Jahresabschlüsse abgedeckten Zeitraums vorgenommenen Investitionen.

2.5.4 Laufende Anlagen

Die wesentlichen laufenden Investitionen unter Angabe der Verteilung dieser Anlagen nach geografischen Gesichtspunkten (In- und Ausland).

2.5.5 Bereits beschlossene Anlagen

Die wesentlichen künftigen Investitionen die von den Leitungsorganen des Emittenten bereits fest beschlossen sind, und für welche rechtsverbindliche Verpflichtungen eingegangen wurden.

2.6 Kapital und Stimmrechte

2.6.1 Kapitalstruktur

1. Darlegung der Kapitalstruktur, namentlich durch Angaben des Betrags des ordentlichen, genehmigten und bedingten Kapitals per Stichtag des letzten Jahresabschlusses;

2. Zahl, Gattung und Nennwert der Effekten, jeweils unter Angabe der Hauptmerkmale, wie Dividendenberechtigung, Vorzugsrechte und ähnliche Berechtigungen unter Hinweis auf den nicht einbezahlten Teil auf dem ordentlichen Kapital;

3. Falls Beteiligungspapiere über eine Zulassung zum Handel auf einem Handelsplatz verfügen, ist dies ebenfalls anzugeben.

2.6.2 Stimmrechte

Darstellung der Stimmrechtsverhältnisse und allfälliger Stimmrechtsbeschränkungen unter Hinweis auf statutarische Gruppenklauseln und auf Regeln zur Gewährung von Ausnahmen, namentlich für institutionelle Stimmrechtsvertreter.

2.6.3 Möglichkeiten zur Veränderung des bestehenden Kapitals

Für den Fall, dass eine Veränderung des Kapitals beschlossen wurde:

1. maximaler Umfang der Kapitalveränderung und, soweit anwendbar, Dauer, innert welcher die Kapitalveränderung durchgeführt werden kann;

2. Kreis der Begünstigten, die ein Recht auf Zeichnung dieses zusätzlichen Kapitals haben oder haben werden;

3. Bedingungen und Modalitäten der Ausgabe oder Entstehung der Effekten, die diesem zusätzlichen Kapital entsprechen.

2.6.4 Anteil- bzw. Genussscheine

Bei der Ausgabe von Anteilen, die nicht das Kapital vertreten, wie etwa Genussscheine: Angabe ihrer Zahl und Hauptmerkmale.