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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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2.6.5 Genehmigtes oder bedingtes Kapital
1. Ausstehende Wandelanleihen und Anzahl der vom Emittenten oder von Konzerngesellschaften auf die Effekten des Emittenten begebenen Optionen (einschliesslich Mitarbeiteroptionen, die separat darzustellen sind) unter Aufführung von Laufzeit und Wandel- bzw. Optionsbedingungen.
2. Sofern wesentlich, ausstehende Anleihen, wobei zu unterscheiden ist zwischen (durch dingliche Sicherheiten oder auf andere Art durch den Emittenten oder durch Dritte) sichergestellten und nicht sichergestellten Anleihen unter Aufführung von Zins, Verfalldatum und Währung.
3. Sofern wesentlich, Gesamtbetrag aller sonstigen Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten, wobei zwischen sichergestellten und nicht sichergestellten Verbindlichkeiten zu unterscheiden ist, unter Aufführung von Zins, Verfalldatum und Währung.
4. Sofern wesentlich, Gesamtbetrag der Eventualverbindlichkeiten, Verfalldatum und Währung.
Die Angaben können für die oben aufgeführten Kategorien jeweils summarisch erfolgen, soweit eine summarische Darstellung nicht zu einem irreführenden Eindruck führt.
2.6.6 Kapitalisierung und Verschuldung
(Aufzuführen ist zudem eine) generelle Übersicht über Kapitalisierung und Verschuldung, wobei zwischen garantierten und nicht garantierten, besicherten und unbesicherten Schulden zu unterscheiden ist. Diese Übersicht darf nicht älter sein als 90 Tage vor dem Datum des Prospekts. Zur Verschuldung zählen auch indirekte Schulden und Eventualverbindlichkeiten.
2.6.7 Vom Gesetz abweichende Statutenbestimmungen
Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Bestimmungen der Statuten im Hinblick auf die Veränderung des Kapitals und der mit den einzelnen Gattungen von Effekten verbundenen Rechte.
2.6.8 Traktandierung
Regeln zur Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands für die Generalversammlung, namentlich bezüglich Fristen und Stichtage.
2.6.9 Eigene Beteiligungsrechte
Anzahl der vom Emittenten oder in seinem Auftrag gehaltenen eigenen Beteiligungsrechte, einschliesslich seiner Beteiligungsrechte, die eine andere Gesellschaft hält, an der er mehr als 50% der Stimmrechte hält.
2.6.10 Bedeutende Aktionäre
In Bezug auf bedeutende Aktionäre sowie bedeutende Aktionärsgruppen und deren Beteiligungen sind die Angaben nach Artikel 120 ff. des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201523 (FinfraG) und den entspre-
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