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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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Anhang 5 (Art. 50)
Mindestinhalt des Prospektes Schema für Investmentgesellschaften
Der Prospekt für Investmentgesellschaften muss nachfolgende Angaben enthalten. Investmentgesellschaften sind Gesellschaften, deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage mit der Erzielung von Erträgen und Kapitalgewinnen ist, ohne dass sie eine unternehmerische Tätigkeit im eigentlichen Sinne verfolgen.
1 Zusammenfassung
Die Zusammenfassung muss folgende Angaben enthalten:
1.1 Erklärung, dass die Zusammenfassung als Einleitung zum Prospekt zu verste-
hen ist;
1.2 Erklärung, dass sich der Entscheid eines Anlegers zur Investition (Anlageent-
scheid) auf die Angaben im Prospekt (in seiner Gesamtheit) und nicht auf die Zusammenfassung stützen muss;
1.3 Erklärung, dass eine Haftung für die Zusammenfassung nur für den Fall be-
steht, dass diese irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospektes gelesen wird;
1.4 Firma des Emittenten;
1.5 Sitz des Emittenten;
1.6 Art der Beteiligungspapiere;
1.7 Valorennummer;
1.8 ISIN;
1.9 Tickersymbol;
1.10 Bei einem öffentlichen Angebot: die wichtigsten Angaben zum Angebot;
1.11 Bei einer Handelszulassung: die wichtigsten Angaben zur Handelszulassung; 1.12 Prospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Datum].
2 Angaben über den Emittenten (Registrierungsformular)
Der Prospekt muss die nachfolgenden Angaben über den Emittenten enthalten. Die Prüfstelle kann in begründeten Fällen von den Bestimmungen der Prospektschemata abweichen oder die Offenlegung zusätzlicher Angaben verlangen.
2.1 Risiken
2.1.1 Darstellung der wesentlichen Risiken in Bezug auf den Emittenten und seine
Branche.
2.2 Allgemeine Angaben über den Emittenten
2.2.2. Firma des Emittenten;