Vorlage
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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Falls die Effekten in Form einer oder mehrerer Globalurkunden auf Dauer verbrieft werden, ist im Prospekt deutlich darauf hinzuweisen, dass der Anleger gegebenenfalls die Auslieferung von Einzelurkunden nicht mehr verlangen kann.
3.6 Kursentwicklung der Effekten
Soweit vorhanden, Kursentwicklung der Effekten in den letzten drei Jahren unter Angabe von bezahltem Jahresschlusskurs, Jahreshöchstkurs sowie Jahrestiefstkurs.
3.7 Vertreter
Hinweis auf eine allfällige Vertretung durch einen anerkannten Vertreter.
4 Verantwortung für den Prospekt
Der Prospekt muss folgende Angaben enthalten über Gesellschaften oder die Personen, die für den Inhalt des Prospektes oder gegebenenfalls für bestimmte bezeichnete Abschnitte die Verantwortung übernehmen:
4.1 Firma und Sitz der Gesellschaften oder Name und Stellung der Personen;
4.2 Erklärung der Gesellschaften oder Personen, dass ihres Wissens die Angaben
richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden.