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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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Diese Offenlegung kann durch Aufnahme der Bedingungen in den Prospekt erfolgen oder durch Verweis auf die Dokumentation, in welcher die Bedingungen enthalten sind. Im letztgenannten Fall ist anzugeben, wo die Dokumentation zur Einsicht aufliegt.
3.5.4 Internationale Emission, gleichzeitige öffentliche und private Platzierung
Erfolgt die Ausgabe gleichzeitig auf verschiedenen Märkten im In- und Ausland und werden einzelne Tranchen einem oder mehreren Märkten vorbehalten, so ist dies anzugeben; es sind ferner Angaben über diese vorbehaltenen Tranchen in den Prospekt aufzunehmen.
Falls die Effekten bereits an anderen Börsen zugelassen sind oder deren Zulassung an anderen Börsen zum Zeitpunkt der Kotierung beantragt wird, so ist dies unter Nennung der entsprechenden Börsen anzugeben.
Werden gleichzeitig oder fast gleichzeitig mit der Begebung Effekten der gleichen Gattung privat gezeichnet oder platziert oder werden Effekten anderer Gattungen im Hinblick auf eine öffentliche oder private Platzierung begeben, so sind die Art der Vorgänge sowie Anzahl – falls bestimmt – und Merkmale der betreffenden Effekten anzugeben.
3.5.5 Zahlstellen
Angaben über die Zahlstellen.
3.5.6 Nettoerlös
Geschätzter Nettoerlös der Emission, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken.
3.5.7 Öffentliche Kauf- oder Umtauschangebote
Für das letzte Geschäftsjahr und das laufende Geschäftsjahr:
1. öffentliche Kauf- oder Umtauschangebote für die Effekten des Emittenten durch Dritte;
2. öffentliche Umtauschangebote des Emittenten für Effekten einer anderen Gesellschaft;
3. Preis oder Umtauschbedingungen und Ergebnis dieser Angebote.
3.5.8 Ausgestaltung der Effekten
1. Art der Ausgestaltung der Effekten (Wertpapiere / Globalurkunde / Wertrecht);
2. falls Wertpapiere gedruckt werden, muss angegeben werden, ob es sich um Inhaber- oder Ordrepapiere handelt.
Falls die Effekten nicht verbrieft werden, muss die Regelung der börsenmässigen Übertragungsmöglichkeiten und des Nachweises der Rechtsträgerschaft offengelegt werden. Bei Wertrechten ist die massgebende gesetzliche Bestimmung darzulegen. Anzugeben ist insbesondere wer das Wertrechtebuch – und wo gegeben das Hauptregister – der betreffenden Emission führt;