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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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4. falls das Revisionsorgan während des Zeitraums der von im Prospekt veröffentlichten Jahresabschlüsse abgewählt bzw. entlassen, nicht wiedergewählt wurde oder es sich von selbst zurückgezogen hat: Offenlegung der entsprechenden Gründe.
2.3.8 Verwalter des Emittenten
Die das Vermögen verwaltenden Personen oder Gesellschaften unter Anführung:
1. der beruflichen Qualifikation (bei Gesellschaften der leitenden Organe);
2. weiterer bedeutender Tätigkeiten;
3. der wesentlichen Vertragsbedingungen;
4. der Dauer der Mandate; sowie
5. der Entschädigung, namentlich auch der Vergütungen, welche der Emittent für den Vertrieb, die Verwaltung und für andere Dienstleistungen an Dritte bezahlt.
Die Angaben zur beruflichen Qualifikation können weggelassen werden, wenn es sich um einen von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder von einer vergleichbaren ausländischen Aufsicht beaufsichtigten Emittenten handelt.
2.3.9 Depotbank
Rechtsform, Sitz und Hauptverwaltung der Depotbank sowie deren Haupttätigkeit.
2.3.10 Dritte
Informationen über Dritte, deren Vergütungen dem Emittenten belastet werden.
2.4 Geschäftstätigkeit
1. Angaben, welche für die Beurteilung der Geschäftstätigkeit und Ertragskraft des Emittenten von Bedeutung sind (vgl. Ziff. 2.4.1‑2.4.5).
2. Falls diese Angaben durch aussergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden sind, so ist darauf besonders hinzuweisen.
3. Angaben über die wesentlichen Geschäftsaussichten des Emittenten mit dem Hinweis darauf, dass diese mit Ungewissheit behaftet sind.
2.4.1 Haupttätigkeit
Beschreibung der aktuellen Haupttätigkeitsbereiche unter Angabe der wichtigsten Arten bzw. Bereiche der Investmenttätigkeit.
2.4.2 Erträge
Erträge für den durch die historischen Jahresabschlüsse im Prospekt abgedeckten Zeitraum.
Die Erträge sind nach Tätigkeitsbereichen und geografisch bestimmten Märkten gegliedert aufzuführen; auf die Gliederung kann verzichtet werden, falls diese für die Beurteilung der massgebenden Er-träge unwesentlich ist.