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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

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sprechenden Ausführungsbestimmungen der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dezember 201526 aufzuführen, sofern sie dem Emittenten bekannt sind.

2.7.11 Kreuzbeteiligungen

Kreuzbeteiligungen, soweit die kapital- oder stimmenmässigen Beteiligungen auf beiden Seiten einen Grenzwert von 5% überschreiten.

2.7.12 Öffentliche Kaufangebote

Allfällige Erleichterung oder Befreiung von der Verpflichtung zu einem öffentlichen Kaufangebot nach den Artikeln 135 und 136 FinfraG gemäss Statuten («Opting out» und «Opting up»-Klauseln) unter Angabe des prozentualen Grenzwerts.

2.7.13 Dividendenberechtigung

Beginn der Dividendenberechtigung. Angaben zu allfälligen auf den Dividenden erhobenen Quellensteuern sowie Angaben darüber, ob diese Quellensteuern durch den Emittenten übernommen werden.

2.8 Informationspolitik

Rhythmus und Form von Informationen des Emittenten an seine Aktionäre sowie Hinweis auf permanente Informationsquellen und Kontaktadressen des Emittenten, die allgemein zugänglich sind oder speziell von Aktionären genutzt werden können (z.B. Links auf Webseiten, Info-Centers, Druckschriften etc.).

2.9 Anlagepolitik

Detaillierte Darlegung der Richtlinien der Anlagepolitik, wobei namentlich über folgende Kriterien Aufschluss zu erteilen ist:

2.9.1 Anlageziele

Beschreibung der Anlageziele des Emittenten, einschliesslich der finanziellen Ziele (z.B. Kapital- oder Ertragssteigerung) und der Anlagepolitik (z.B. Spezialisierung auf geographische Gebiete oder Wirtschaftsbereiche).

2.9.2 Anlageobjekte

Zulässige Anlageobjekte (z.B. Wertpapiere, andere Anlagemöglichkeiten wie Edelmetalle, Commodities, Anteile anderer Investmentgesellschaften sowie flüssige Mittel).

2.9.3 Anlagetechniken

Zulässige Instrumente und Anlagetechniken zur Risikoabsicherung und/oder zur Ertragsoptimierung (Optionen und Futures, Terminkontrakte, Securities Lending, Deckung von Währungs- und Zinsrisiken, etc.).

26 SR 958.111