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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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3.4.2 Beschränkungen der Handelbarkeit
Allfällige Beschränkungen der Handelbarkeit für den Zeitraum ab erstem Handelstag. Insbesondere ist deutlich auf allfällige Verkaufsbeschränkungen des ausländischen Rechts hinzuweisen.
3.5 Publikation
Hinweis, wo Mitteilungen über die Effekten und den Emittenten veröffentlicht werden.
3.6 Valorennummer, ISIN und Handelswährung
1. Valorennummer der Beteiligungspapiere;
2. ISIN der Beteiligungspapiere;
3. Handelswährung der Beteiligungspapiere.
3.7 Angaben über das Angebot
Der Prospekt enthält folgende Angaben über das Angebot:
3.7.1 Art der Emission
Art der Emission der Effekten; namentlich ist bei Festübernahmen auch das federführende Institut anzugeben. Erstreckt sich die Festübernahme nur auf einen Teil der Emission, so ist dessen Höhe anzugeben.
3.7.2 Anzahl, Gattung und Nennwert der Effekten
Anzahl, Gattung und Nennwert der Effekten; falls es sich um Effekten ohne Nennwert handelt, so ist dies anzugeben.
3.7.3 Neue Effekten aus Kapitaltransaktion
Falls es sich um Effekten handelt, welche anlässlich einer Fusion, einer Spaltung, der Einbringung der Gesamtheit oder eines Teils des Vermögens eines Unternehmens, eines öffentlichen Umtauschangebotes oder als Gegenleistung für andere Leistungen als Bareinlagen begeben werden, so sind die wesentlichen Bedingungen für die entsprechenden Vorgänge summarisch offenzulegen.
Diese Offenlegung kann durch Aufnahme der Bedingungen in den Prospekt erfolgen oder durch Verweis auf die Dokumentation, in welcher die Bedingungen enthalten sind. Im letztgenannten Fall ist anzugeben, wo die Dokumentation zur Einsicht aufliegt.
3.7.4 Internationale Emission, gleichzeitige öffentliche und private Platzierung
Erfolgt die Ausgabe gleichzeitig auf verschiedenen Märkten im In- und Ausland und werden einzelne Tranchen einem oder mehreren Märkten vorbehalten, so ist dies anzugeben; es sind ferner Angaben über diese vorbehaltenen Tranchen in den Prospekt aufzunehmen.
Falls die Effekten bereits an anderen Börsen zugelassen sind oder deren Zulassung an anderen Börsen zum Zeitpunkt der Kotierung beantragt wird, so ist dies unter Nennung der entsprechenden Börsen anzugeben.